Schrifttum:

Bohnert, Die Entwicklung des Ordnungswidrigkeitenrechts, Jura 1984, 11; Burhoff, Steuerordnungswidrigkeiten in der Praxis, PStR 2006, 233; Eser, Die Abgrenzung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Diss. Würzburg 1961; Göhler, Das neue Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, JZ 1968, 583; Günther, Das Recht der Ordnungswidrigkeiten – Aufbruch zu neuen Ufern?, in 40 Jahre Bundesrepublik Deutschland, 40 Jahre Rechtsentwicklung, Tübinger Rechtswissenschaftliche Abhandlungen, Bd. 69, 1990, S. 381 ff.; Henneberg, Steuerstraf- und Bußgeldrecht nach der Abgabenordnung 1977, BB 1976, 1554; Hübner, Reform des Steuerstrafrechts, JR 1977, 58; Irmer, Zur Neuregelung des Steuerstrafrechts – 2. AOStrafÄndG v. 12.8.1968, INF 1968, 455 und 479; Kopacek, Warum keine Steuerordnungswidrigkeit?, DStR 1963, 157; Loose, Die Reform des Steuerstrafrechts, DStZ/A 1968, 265; Mangel, Neuordnung des Steuerstrafrechts, Ein Überblick, NWB Nr. 43, Fach 13, 349; Mattes, Untersuchungen zur Lehre von den Ordnungswidrigkeiten, 1966; Mitsch, Grundzüge des Ordnungswidrigkeitenrechts, JA 2008, 241; Nüse, Zur Neugestaltung des Rechts der Ordnungswidrigkeiten, JR 1969, 1; Oswald, Die Verweisungsvorschriften in den neuen Gesetzen über Steuervergehen und Steuerordnungswidrigkeiten, FR 1969, 390; Reichling, Selbstanzeige und Verbandsgeldbuße im Steuerstrafrecht, NJW 2013, 2233; Eb. Schmidt, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, in FS Arndt, 1969, S. 415; Schoreit, Die so genannten Ordnungswidrigkeiten, GA 1967, 225; Spörlein, Steuerstrafrecht und Steuerstrafverfahren nach der Entscheidung des BVerfG v. 6.6.1967, StbJb. 1967/68, S. 477 ff.; Weber, Die Überspannung der staatlichen Bußgeldgewalt, ZStW 92 (1980), 313; Wegner, Steuerordnungswidrigkeiten: Risikofeld und Gestaltungsmittel der Verteidigung, PStR 2011, 97; Wessing, Steuerordnungswidrigkeiten – Gefahr und Chance für die Verteidigung, JA 2008, 241; Wenzel, Verwirklichung von Bußgeldtatbeständen durch Berater, StBW 2010, 1176.

Vgl. im Übrigen die Schrifttumsnachweise zum allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrecht bei § 377.

A. Entstehungsgeschichte

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die heutigen Bußgeldvorschriften der AO gehen im Wesentlichen zurück auf die grundlegende Neugestaltung, die der 2. Abschnitt des Achten Teils der AO durch das 2. AOStrafÄndG vom 12.8.1968[2] erfahren hat. Bei dieser Gesetzesreform ging es nicht so sehr um den Inhalt der Vorschriften, der im Wesentlichen unverändert blieb, als vielmehr darum, diejenigen Vorschriften, die Steuervergehen leichter Art bestraften, in Steuerordnungswidrigkeiten umzuwandeln (s. dazu Rz. 10 ff.). Der Gesetzgeber hat es damit erstmalig unternommen, auch im Bereich des sog. Steuerstrafrechts eine Trennung vorzunehmen zwischen solchen Handlungsweisen, denen ein krimineller Unrechtsgehalt zugrunde liegt, und solchen, bei denen herkömmlich davon ausgegangen wird, dass sie nur der Steuerrechtsordnung zuwiderlaufen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] In den vorangehenden Fassungen der RAO von 1919, 1931, 1939 und 1956 kam zwar auch zum Ausdruck, dass zwischen den Tatbeständen der heutigen §§ 378382 AO, die sämtlich als Vergehen ausgestaltet waren, und etwa der Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei ein Unterschied im Unrechtsgehalt bestand. Dieser fand aber nur insoweit seinen Niederschlag, als an die Verwirklichung dieser Tatbestände überwiegend mindere, gleichwohl aber kriminelle Strafdrohungen (nur Geldstrafe) geknüpft waren, und sie im Übrigen nur subsidiär Anwendung fanden. Zum Teil wurde davon abgesehen, einen Verstoß gegen diese Vorschriften in das Strafregister einzutragen. Auch in der Fassung der RAO von 1956 wurden die Tatbestände der heutigen §§ 378382 AO als Steuervergehen leichterer Art behandelt, obwohl der Gesetzgeber bereits mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25.3.1952 (OWiG 1952) den Weg eingeschlagen hatte, das Ordnungsunrecht aus dem Kriminalunrecht herauszulösen mit dem Ziel, das Strafrecht auf die wirklich strafwürdigen Fälle zu beschränken.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Durch das OWiG 1968 reformierte der Gesetzgeber das allgemeine Ordnungswidrigkeitenrecht mit dem Ziel, neben einer Vereinfachung des Bußgeldverfahrens die "Entkriminalisierung" von leichteren Zuwiderhandlungen auf allen Sachgebieten zu ermöglichen. Nachdem das OWiG 1968 am 30.5.1968 verkündet worden war[5], war der Weg für das 2. AOStrafÄndG frei. Beide Gesetze, das OWiG 1968 und das 2. AOStrafÄndG, traten am 1.10.1968 in Kraft.

Aus dem Bereich des kriminellen Unrechts wurden mit dem 2. AOStrafÄndG ausgegliedert:

  • die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 404 RAO 1968);
  • die Steuergefährdung (§ 405 RAO 1968);
  • die Gefährdung von Abzugsteuern (§ 406 RAO 1968);
  • die Verbrauchsteuergefährdung (§ 407 RAO 1968);
  • die Gefährdung von Eingangsabgaben (§ 408 RAO 1968);
  • die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen (§ 409 RAO 1968)

sowie eine Reihe bis dahin im Tabak- und Biersteuergesetz, Branntwein- und Zündwarenmonopolgesetz geregelter Straftatbestände.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] In der Folgezeit wurde der Prozess der Entkriminalisierung d...

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