Rz. 15

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 158 BGB über die aufschiebende und auflösende Bedingung lautet:

„Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Wirkung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.”

Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass durch die aufschiebende und auflösende Bedingung nur die Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts betroffen sind, nicht dessen Entstehung[2].

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Im bürgerlichen Recht wie im Bewertungsrecht besteht weder eine Rechtsvermutung noch eine bestimmte allgemeine Auslegungsregel zugunsten der aufschiebenden wie der auflösenden Bedingung. Es muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, ob die Bedingung eine aufschiebende oder eine auflösende ist. Eine Auslegung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist nicht möglich.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021
[2] Westermann in Münchener Kommentar7, § 158 BGB Rz. 1.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021

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