Rz. 13
[Autor/Stand] Die Auflage (z.B. nach §§ 525, 1940, 2192 BGB) ist keine Bedingung. Sie begründet lediglich bei einem unbedingten Erwerb eine Verpflichtung zur Leistung an einen Dritten. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer bei Auflage vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1d ErbStG und BFH v. 20.1.2005[2] für Schenkung unter Auflage.
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