Rz. 8.1
Mitunter werden in Verträgen Umstände als Bedingung bezeichnet, die keine Bedingungen im Rechtssinne sind. Es sind dies die sog. uneigentlichen Bedingungen. Uneigentliche Bedingungen sind z.B.:
1. Vergangenheits- und Gegenwartsbedingung
Rz. 9
Hierbei handelt es sich um die Abstellung auf Ereignisse, die in der Vergangenheit oder Gegenwart liegen und bezüglich deren sich die Vertragschließenden nur im ungewissen darüber sind, ob das Ereignis bereits eingetreten ist oder nicht (keine objektive Ungewissheit, sondern nur eine subjektive). Es kann sich also nur um eine Aufklärung darüber handeln, ob das Rechtsgeschäft zustande gekommen ist oder nicht.
2. Rechtsbedingung (conditio iuris)
Rz. 10
Bei der Rechtsbedingung (conditio iuris) wird ein Umstand zur Bedingung erhoben, der gar nicht ungewiss ist, sondern ein gesetzliches Erfordernis der angestrebten Rechtswirkung ist oder der verhindert, dass das abgeschlossene Geschäft wirksam wird. Das Rechtsgeschäft, das eine nach der Rechtsordnung ohnedies notwendige Voraussetzung wiederholt (z.B. Form, Zustimmung, Mitwirkung), ist trotz der Bedingungsform ein unbedingtes und wie ein solches zu behandeln. Der Schwebezustand, wie er durch Abschluss eines genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts in den Fällen der §§ 182 ff. BGB eintritt, ist, wie im BFH-Urteil v. 17.1.1964 ausgeführt ist, von dem bei rechtsgeschäftlichen Bedingungen (§ 158 BGB) eintretenden Schwebezustand begrifflich und in seiner rechtlichen Wirkung verschieden. Das ergebe sich insbesondere hinsichtlich der Rückwirkung bei Beendigung des Schwebezustandes. Das genehmigte Rechtsgeschäft wirkt zivilrechtlich und bewertungsrechtlich – nicht einkommensteuerrechtlich und grunderwerbsteuerrechtlich – mit seiner Genehmigung auf den Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts (ex tunc) zurück. Einzahlungsansprüche auf beschlossene, aber noch nicht eingetragene Kapitalerhöhungen, sind als noch in der Schwebe befindliche Ansprüche nicht nach § 4 BewG zu bewerten. Denn es bestehen weder gesellschaftsrechtliche noch gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen, die Einlagen vor der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister zu leisten. Die Rechtswirksamkeit der Forderung auf Einzahlung steht unter dem Vorbehalt (der Rechtsbedingung) der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister.
Rz. 11
Zutreffend hat der OFH durch Urteil v. 31.5.1950 auch entschieden, dass die in einem Vertrag aufgenommene Klausel, dass der Vertrag nur gelten soll, wenn nicht noch eine abweichende Einigung zustande komme, keine echte Bedingung darstelle; denn einen Vertrag könnten die Beteiligten jederzeit ändern, auch wenn kein dahin gehender Vorbehalt vereinbart worden ist (§ 311 BGB). Durch den Vorbehalt werde keine Rechtslage geschaffen, die nicht schon bestehe.
3. Geschäfts- oder Vertragsbedingung
Rz. 12
Keine echten Bedingungen sind Umstände, die im Vertrag zwar als Bedingungen bezeichnet sind, aber nur zum Inhalt des Geschäfts gehören und nicht die Rechtswirkung der abgegebenen Erklärungen einschränken (Vertrags-, Lieferungs-, Zahlungsbedingungen).
4. Auflage
Rz. 13
Die Auflage (z.B. nach §§ 525, 1940, 2192 BGB) ist keine Bedingung. Sie begründet lediglich bei einem unbedingten Erwerb eine Verpflichtung zur Leistung an einen Dritten. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer bei Auflage vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1d ErbStG und BFH v. 20.1.2005 für Schenkung unter Auflage.
5. Bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte
Rz. 14
Es gibt auch bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte, insbesondere Gestaltungsrechte, wie die Kündigung oder die Aufrechnung. Es ist dann durch Auslegung zu ermitteln, ob das Rechtsgeschäft unwirksam oder bedingungslos gültig ist, wenn es dennoch mit einer Bedingung verbunden wird.