Rz. 36
Durch das Steueränderungsgesetz v. 25.2.1992 ging der Gesetzgeber von dem bislang maßgebenden "Teilwertprinzip" zum "Buchwertprinzip" über. Er blieb zwar unter Abweichung von dem im Bewertungsrecht geltenden Grundsatz der Gesamtbewertung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BewG) – vgl. oben Rz. 7 – bei dem für die Bewertung des Betriebsvermögens maßgebenden Prinzip der Einzelbewertung der (positiven und negativen) Wirtschaftsgüter (vgl. § 98a BewG a.F.), ordnete aber nunmehr den grundsätzlichen Ansatz der Wirtschaftsgüter mit ihren Steuerbilanzwerten an. Dies geschah gesetzestechnisch durch die Änderung der in § 12 Abs. 5 ErbStG a.F. in Bezug genommenen Vorschriften des Bewertungsgesetzes, insbesondere der §§ 95 und 109 BewG a.F.
Von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der Steuerbilanzwerte ausgenommen waren im Wesentlichen lediglich die (Betriebs-)Grundstücke, die Anteile an Kapitalgesellschaften sowie die Wertpapiere.
Rz. 37
Mit der Anordnung der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der Steuerbilanzwerte (Buchwerte) anstelle des bis zum 31.12.1992 geltenden Teilwertprinzips hatte der Gesetzgeber des Steueränderungsgesetzes 1992 einem seit geraumer Zeit diskutierten Vorschlag entsprochen und einen Schritt in Richtung Steuervereinfachung getan. Die grundsätzliche Übernahme der steuerbilanziellen Buchwerte in die Vermögensaufstellung führte zweifelsohne zu einer nicht unerheblichen Arbeitsentlastung sowohl bei den Finanzbehörden als auch bei den Steuerpflichtigen und deren Beratern. Ein selbstständiger Entlastungseffekt trat allerdings nur bei solchen Steuerpflichtigen ein, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelten, mit anderen Worten tatsächlich – sei es aufgrund rechtlicher Verpflichtung (vgl. §§ 140 f. AO) oder freiwillig – eine Steuerbilanz erstellten. Gleichwohl trat aber auch bei den nicht bilanzierenden Steuerpflichtigen eine nicht unbeträchtliche Vereinfachung dadurch ein, dass § 109 Abs. 2 BewG in der ab 1.1.1993 bis 31.12.2008 geltenden Fassung für eine der wichtigsten und streitträchtigsten Vermögenskategorien – die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens – eine Verkoppelung von "Ertragsteuerwert" und Ansatz in der Vermögensaufstellung angeordnet hatte. Der Streit um die zulässige Abschreibung, um Anhaltewerte (Restwerte) und Preissteigerungszuschläge war insoweit hinfällig geworden.
Rz. 38
Mehr noch als um den Vereinfachungseffekt ging es dem Gesetzgeber des Steueränderungsgesetzes 1992 jedoch um den Abbau der seit Langem von Teilen der Literatur als zu hoch empfundenen Belastung gewerblicher Unternehmen mit ertragsunabhängigen Steuern (Substanzsteuern).
Rz. 39– 44
Einstweilen frei.