Rz. 253

[Autor/Stand] Bei Überschreiten der Erwerbsschwelle von 26 Mio. EUR ist auf (unwiderruflichen; vgl. § 13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG) Antrag des Steuerpflichtigen der in § 13c ErbStG vorgesehene Verschonungsabschlag zu gewähren. Auch hier besteht sodann die weitere Wahlmöglichkeit zwischen Regel- und Optionsverschonung.

 

Rz. 254

[Autor/Stand] Der Verschonungsabschlag von 85 % (bei der Regelverschonung) reduziert sich um jeweils einen Prozentpunkt je volle 750.000 EUR, um die der Wert des begünstigten Vermögens die Schwelle von 26 Mio. EUR überschreitet (§ 13c Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Somit entfällt der Verschonungsabschlag zur Gänze bei der Regelverschonung ab einem begünstigten Vermögen i.H.v. über 89,75 Mio. EUR und bei der Optionsverschonung ab einem begünstigten Vermögen i.H.v. 90 Mio. EUR (§ 13c Abs. 1 Satz 2 ErbStG).[3]

 

Rz. 255

[Autor/Stand] Auch die Gewährung der sich in diesem Sinne reduzierenden Verschonungsabschläge ist daran geknüpft, dass die jeweiligen Lohnsummenregelungen und Haltefristen erfüllt werden.

 

Rz. 256

[Autor/Stand] Zwecks Vermeidung von Umgehungsgestaltungen werden etwaige frühere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren mit ihren früheren Werten dem letzten Erwerb hinzugerechnet (§ 13c Abs. 2 Satz 2 ErbStG).[6]

 

Rz. 257

[Autor/Stand] Der Antrag auf Verschonungsabschlag i.S.v. § 13c Abs. 1 ErbStG ist unwiderruflich und schließt einen Antrag nach § 28a ErbStG für denselben Erwerb aus (§ 13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG).

 

Rz. 258– 262

[Autor/Stand] Einstweilen frei

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2023
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2023
[3] Vgl. Höreth/Stelzer, DStZ 2016, 901 (907).
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2023
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2023
[6] Näher dazu Höreth/Stelzer, DStZ 2016, 901 (907 i.V.m. 905).
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2023
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2023

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