Rz. 263
[Autor/Stand] Alternativ zum Verschonungsabschlag i.S.v. § 13c ErbStG (Rz. 253 ff.) kann der Erwerber bei Überschreiten der 26 Mio.-Schwelle auch die Durchführung der Verschonungsbedarfsprüfung i.S.v. § 28a ErbStG beantragen.
Rz. 264
[Autor/Stand] Zu den Einzelheiten wird auf die Literatur zu § 28a ErbStG verwiesen.[3]
Rz. 265– 270
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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