Rz. 233
Die früheren gesetzlichen Verschonungsregelungen setzten voraus, dass die unentgeltlichen Unternehmensnachfolger den übernommenen Betrieb für eine gewisse Dauer (fünf Jahre bei der sog. Regelverschonung und sieben Jahre bei der sog. Optionsverschonung) fortführten und Arbeitsplätze erhielten. Die Regelverschonung i.H.v. 85 % des Betriebsvermögens wurde gewährt, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Betriebsübergang mindestens 400 % der sog. Ausgangslohnsumme erreicht wurden, die Optionsverschonung i.H.v. 100 % des Betriebsvermögens, wenn innerhalb von sieben Jahren nach Betriebsübergang mindestens 700 % der Ausgangslohnsumme erreicht wurden. Dabei waren kleinere Unternehmen mit bis zu zwanzig Mitarbeitern generell von den genannten Lohnsummenerfordernissen befreit.
Rz. 234
Den dazu vom BVerfG vorgenommenen Beanstandungen Rechnung tragend, sehen die Neuregelungen nunmehr Folgendes vor:
Rz. 235
Nach wie vor von den Lohnsummenerfordernissen ausgenommen sind nunmehr lediglich Kleinstbetriebe mit nicht mehr als fünf Beschäftigten (§ 13a Abs. 3 Satz 3 ErbStG). Für diese Betriebe müssen nur mehr die erforderlichen Haltefristen von fünf (bei Regelverschonung) bzw. sieben Jahren (bei Optionsverschonung) gewahrt werden.
Rz. 236
Bei Betrieben mit mehr als fünf und nicht mehr als zehn Beschäftigten sowie einem übertragenen begünstigten Vermögen von nicht mehr als 26 Mio. EUR muss zwecks Anwendung der Verschonungsregelungen fortan ausgehend von der ermittelten Ausgangslohnsumme (§ 13a Abs. 3 Satz 2 ErbStG) eine Lohnsummenhöhe von 250 % (im Fall der Regelverschonung; § 13a Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 ErbStG) bzw. 500 % (im Fall der Optionsverschonung; vgl. § 13a Abs. 10 Nr. 4 ErbStG) innerhalb der fünf- (Regelverschonung) bzw. siebenjährigen (Optionsverschonung) Haltefrist erreicht werden.
Rz. 237
Bei Betrieben mit mehr als zehn, aber nicht mehr als fünfzehn Beschäftigten muss die maßgebliche Lohnsummenhöhe 300 % (bei Regelverschonung; § 13a Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 ErbStG) bzw. 565 % (bei Optionsverschonung; vgl. § 13a Abs. 10 Nr. 5 ErbStG) erreichen.
Rz. 238
Bei Betrieben mit mehr als fünfzehn Beschäftigten und einem übertragenen begünstigten Vermögen bis zu 26 Mio. EUR pro Erbe muss die maßgebliche Lohnsumme mindestens 400 % (bei Regelverschonung; vgl. § 13a Abs. 3 Satz 1 ErbStG) bzw. 700 % (bei Optionsverschonung; § 13a Abs. 10 Nr. 3 ErbStG) erreichen.
Rz. 239
Bei einem übertragenen begünstigten Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR (pro Erbe) greifen künftig die besonderen Vorschriften der §§ 13c ErbStG (sog. Abschmelzmodell) und 28a ErbStG ("Verschonungsbedarfsprüfung") ein. Vgl. dazu näher unter Rz. 247 ff.
Rz. 240
Im Übrigen wird auf die ausführliche Darstellung der Lohnsummenregelungen zu § 13a ErbStG Rz. 62 ff. Bezug genommen.
Rz. 241– 246
Einstweilen frei.