Rz. 281
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019 wird § 97 Abs. 1 Satz 2 BewG mit Wirkung ab 1.1.2025 aufgehoben. Der in dieser Vorschrift enthaltene Hinweis, wonach bei der Anwendung des § 97 Abs. 1 Satz 1 BewG die §§ 34 Abs. 6a und 51a BewG unberührt bleiben, läuft ab 1.1.2025 leer, weil die letztgenannten Bestimmungen durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. e und f GrStRefG v. 26.11.2019 ebenfalls mit Wirkung ab 1.1.2025 gestrichen wurden.
Rz. 282
Durch Art. 25 Nr. 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019 ist § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG geringfügig und lediglich redaktionell verändert worden.
Rz. 283
Mit Art. 7 des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts v. 25.6.2021 ist § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG in der Weise erweitert worden, dass er fortan auch Gesellschaften i.S.d. § 1a Abs. 1 KStG, also zur Körperschaftsbesteuerung optierende Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften, dann erfasst, wenn sie ihrer Tätigkeit nach einer Gesellschaft i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder i.S.d. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechen, wenn sie also eine genuin (originär) gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit entfalten. Allerdings ist diese neue Gesetzesfassung bereits am selben Tag wieder Makulatur geworden (vgl. sogleich unter Rz. 284).
Rz. 284
Durch Art. 9 Nr. 2 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze v. 25.6.2021 wurde § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG erneut geändert: Die Wörter "wenn sie ihrer Tätigkeit nach einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechen, Gesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes" (vgl. dazu Rz. 283) wurden durch die Worte "wenn sie ihrer Tätigkeit nach einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, des § 15 Absatz 3 oder des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechen, Gesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft zu behandeln sind", ersetzt. Erfasst werden daher im Unterschied zur vorherigen Gesetzesfassung vom selben Tag auch (gewerblich geprägte oder infizierte) Personengesellschaften i.S.v. § 15 Abs. 3 EStG und ferner auch die nach deutschem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft zu behandelnden Gesellschaften i.S.v. § 1 Abs. 1 KStG mit Sitz im Ausland, aber mit inländischem Ort der Geschäftsleitung.
Rz. 285
Durch Art. 9 Nr. 1 Buchst. b desselben Gesetzes (Rz. 284) wurde in § 95 Abs. 1 BewG der folgende Satz 2 angefügt: "Als Gewerbebetrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Betrieb von Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht nicht als juristische Person zu behandeln sind, wenn dem Grunde nach eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 und Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vorliegt."
Rz. 286
Diese Ergänzung des § 95 Abs. 1 BewG geht auf eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zurück und bezweckt "insbesondere Ein-Personen-Gesellschaften mit Sitz im Ausland und Geschäftsführung im Inland (zu erfassen), die nach deutschem Gesellschaftsrecht wie Einzelunternehmen behandelt werden."
Rz. 287
§ 95 Abs. 1 Satz 2 BewG n.F. kommt lediglich eine klarstellende Bedeutung zu. Zur näheren Begründung vgl. § 95 BewG Rz. 34.