Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 9
Das BVerfG beließ es nicht nur bei der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der bisherigen Einheitswerte. Es machte gleichzeitig umfangreiche Ausführungen dazu, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechten Bewertung zu stellen sind. Im Einzelnen hat das BVerfG folgende Eckpunkte herausgearbeitet:
Rz. 10
Der Gesetzgeber hat bei der Wahl der Bemessungsgrundlage und bei der Ausgestaltung der Bewertungsregeln einer Steuer einen großen Spielraum, solange sie geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen und dabei die Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden. Um beurteilen zu können, ob die gesetzlichen Bemessungsregeln eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen.
Rz. 11
Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, sich auf die Wahl nur eines Maßstabs zur Bemessung der Besteuerungsgrundlage festzulegen. Je nach Art und Vielfalt der von der Steuer erfassten Wirtschaftsgüter kann eine gleichheitsgerechte Bemessung der Erhebungsgrundlage auch bei Verwendung mehrerer Maßstäbe möglich sein. Bei der Wahl des geeigneten Maßstabs darf sich der Gesetzgeber auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können. Voraussetzung ist jedoch, dass diese die verfassungsrechtlichen Grenzen wahren.
Rz. 12
Bei der Ausgestaltung eines solchen Systems zur Erfassung der Bemessungsgrundlage kann der Gesetzgeber insb. bei steuerlichen Massenverfahren Praktikabilitätserwägungen mit einfließen lassen und diesen Vorrang vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen. Er darf dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die darauf beruhende Festsetzung und Erhebung der Steuer in der Praxis handhabbar zu halten.
Rz. 13
Als besonders wichtig sieht es das BVerfG darüber hinaus an, dass die Wertverhältnisse regelmäßig überprüft und ggf. nachjustiert werden. Für die verfassungsgerechte Ausgestaltung ist es daher erforderlich, dass es in regelmäßigen und nicht zu weit auseinander liegenden Abständen eine neue Hauptfeststellung gibt, um die während der folgenden Jahre eines Hauptfeststellungszeitraums typischerweise verkehrswertrelevanten Veränderungen auszugleichen.
Rz. 14– 16
Einstweilen frei.