BMF, Schreiben v. 25.11.1998, IV D 2 - S 7352 a - 2/98, BStBl I 1998, 1479
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
(1) Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung § 16 Abs. 5 a UStG) ist ab 1.1.1999 das Vordruckmuster
USt 1 B Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
zu verwenden.
(2) Da zu erwarten ist, daß durch eine Ergänzung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (Artikel 97§ 21 EGAO) Unternehmern für eine Übergangszeit die Möglichkeit gegeben wird, ab 1.1.1999 für Erhebungszeiträume ab 1999 bis 2001 Steueranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auch in Euro abgeben zu können, wurde in das Vordruckmuster USt 1 B die Zeile 9 (Kennzahl 32) aufgenommen. In Kennzahl 32 ist eine 1 einzutragen, wenn die Beiträge einheitlich in Euro angegeben werden. Außerdem wird in Zeile 49 auf die Kennzahl 32 in Zeile 9 hingewiesen, falls Betragsangaben in Euro gemacht werden. Die Kennzahl 32 ist im Vordruckmuster USt 1 B schon einmal in Zeile 42 (Tag der ersten Inbetriebnahme) verwendet worden, diese Kennzahl wurde durch die Kennzahl 36 ersetzt. Der Klammerzusatz in Zeile 50 (für Erwerbe bis zum 31.3.1998 15 %) wurde gestrichen, da dieser Zusatz aufgrund Zeitablaufs für die Besteuerungspraxis nicht mehr von Bedeutung ist.
(3) Die Änderungen in dem Vordruckmuster USt 1 B gegenüber dem bisherigen Muster berücksichtigen diese Änderungen.
(4) Der Vordruck USt 1 B ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge § 1 b UStG) insbesondere zu verwenden von
- Privatpersonen,
- nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen,
- Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben.
(5) Für jedes erworbene neue Fahrzeug ist jeweils eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
(6) Der Vordruck USt 1 B ist nicht zu verwenden in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge durch Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich erwerben, oder durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben § 1 a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Diese Unternehmer oder juristischen Personen haben den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 A) und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (Vordruckmuster USt 2 A) anzumelden.
(7) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
Von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters kann jedoch abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
(8) Bundesländer, die die Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung noch nicht im automatisierten Verfahren bearbeiten, können den vom FA auszufüllenden Teil (Bearbeitungshinweis) auf der Rückseite des Vordrucks entsprechend ihren Erfordernissen gestalten.
(9) Die Zeilenabstände in dem Vordruckmuster sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.
(10) Dieses Schreiben tritt mit Wirkung vom 1.1.1999 an die Stelle des BMF-Schreibens vom 13.2.1998, IV C 4 - S 7352 a - 2/98 (BStBl 1998 I S. 234).
Normenkette
UStG § 16 Abs. 5 a
Fundstellen
BStBl I, 1998, 1479