Gleichlautende Ländererlasse v. 19.4.2012, BStBl I 2012, 490
Bezug: TOP 9 der Sitzung AO I/2012 vom 27. bis 29.2.2012
Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsgemäß sind, vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen. In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
Einheitswertfeststellungen:
„Die Feststellung des Einheitswerts ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsgemäß sind. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Einheitswertfeststellung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung der Einheitswertfeststellung und einer darauf beruhenden Festsetzung des Grundsteuermessbetrags von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.”
Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags:
„Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsgemäß sind. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Messbetragsfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.”
Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben vom 16.5.2011 (BStBl 2011 I S. 464) getroffenen Regelungen entsprechend.
Normenkette
BewG § 19 Abs. 1
BewG § 68
BewG § 70
BewG § 129 Abs. 2;
AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Fundstellen
BStBl I, 2012, 490
Gleichlautende Ländererlasse vom 19.04.2012
FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 0338/66
FinMin Bayern, 37 - S 0338 - 042 - 8 979/12
FinMin Berlin, S 0338 - 7/2011
FinMin Brandenburg, 33 - S 0338 - 3/11
FinMin Bremen, S 0338 - 13 - 2 - 4023
FinMin Hamburg, 51 - S 0338 - 038/09
FinMin Hessen, S 0338 A - 026 - II 11
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, S 0338 - 00000 - 2011/006
FinMin Niedersachsen, S 3000 - 99 - 35 1S 0338 - 27 - 33 11
FinMin Nordrhein-Westfalen, S 0338 - 48 - V A 2
FinMin Rheinland-Pfalz, S 0338 A - 11 - 008 - 446
FinMin Saarland, B/1 - S 0338 - 1#026
FinMin Sachsen, 31 - S 0338 - 69/8 - 38624
FinMin Sachsen-Anhalt, 44 - S 0338 - 53
FinMin Schleswig-Holstein, S 0338 - 042
FinMin Thüringen, S 0338 A - 48 - 203.1