Kommentar

Wegen der großen Zahl anhängiger Musterverfahren nimmt das BMF umfassend Stellung zu vorläufigen Steuerfestsetzungen, zur Behandlung von Einsprüchen, zu rechtshängigen Fällen und zur Aussetzung der Vollziehung. Der Vorläufigkeitskatalog umfasst nun folgende Sachverhalte:

  • beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen;
  • Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ab 2000;
  • Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ab 2000;
  • Anwendung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende nach § 24b EStG ab 2004;
  • Anwendung des Haushaltsfreibetrags nach § 32 Abs. 7 EStG für 2002 und 2003;
  • Anwendung des § 32c EStG für 1994 bis 2000;
  • Höhe des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 3 EStG;
  • Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Vorschriften ab 2004;
  • Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Deutschen Bundestags.
 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 27.6.2005, IV A 7 – S 0338 – 54/05

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