(1) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie[1] durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2. |
soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 2 zuzulassen. |
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