(1) Es ist verboten,
1. |
bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Stoffe zu verwenden, die nicht zugelassen sind; |
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
1. |
auf Rohtabak, auf Stoffe, die dem Rohtabak von Natur aus eigen sind, auf Geruchs- und Geschmacksstoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind, |
2. |
auf Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. |
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie[1] durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. |
soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Stoffe allgemein oder für bestimmte Tabakerzeugnisse oder für bestimmte Zwecke zuzulassen; |
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