(1)[1] 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes in das Inland, auch in Fällen des § 47 Abs. 2,
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zu verbieten oder zu beschränken, |
dabei kann vorgeschrieben werden, dass die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung, die Warenuntersuchung sowie die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle unter Mitwirkung einer Zolldienststelle vorzunehmen sind. 2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe e und f kann das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung geregelt werden.
(2) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann angeordnet werden, daß bestimmte Tabakerzeugnisse[2] nur über bestimmte Zolldienststellen, Grenzkontrollstellen, Grenzein- oder -übergangsstellen oder andere amtliche Stellen eingeführt oder in das Inland verbracht werden dürfen. 2Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Bundesanzeiger bekannt, im Falle der Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht in Rechtsakten der Europäischen Union eine Bekanntgabe durch die Europäische Kommission[3] vorgesehen ist. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf die Generalzolldirektion[4] übertragen.
(3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
1. |
die Durchfuhr von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes sowie deren Lagerung in Zolllagern, Freilagern oder in Lagern in Freizonen abhängig zu machen von
in den Fällen der Buchstaben a und b kann das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung geregelt werden; |
2. |
für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 zu erlassen. |
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