Leitsatz
Dem Großen Senat wird gem. § 11 Abs. 2 und 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Kann ein Steuerpflichtiger einen Bodenschatz, der sich in seinem Privatvermögen zu einem Wirtschaftsgut konkretisiert hat, mit dem Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen und hiervon AfS vornehmen?
Normenkette
§ 7 Abs. 6 EStG
Sachverhalt
Der Kläger erwarb ein ehemals landwirtschaftliches Kiesgrundstück in vorweggenommener Erbfolge gegen Einräumung einer Versorgungsrente. Er legte das Kiesvorkommen, das sich mit der Erteilung der Abbaugenehmigung in seinem Privatvermögen zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut konkretisiert hatte, mit dem Teilwert in seinen neu eröffneten Abbaubetrieb ein und nahm AfS vor.
Entscheidung
Der III. Senat verbleibt in dem Anfragebeschluss bei seiner schon in dem Urteil vom 26.11.1993, III R 58/89, BStBl II 1994, 293 und in dem Beschluss vom 15.4.2004, III R 8/98, BFH-PR 2004, 348 vertretenen Auffassung, dass es sich bei einem Bodenschatz, der sich zu einem selbstständig bewertbaren Wirtschaftsgut konkretisiert hat, um ein materielles Wirtschaftsgut und nicht um ein Nutzungsrecht (Abbauberechtigung) handelt. Als materielles Wirtschaftsgut kann der im Privatvermögen konkretisierte Bodenschatz mit dem Teilwert eingelegt werden. Von ihm als fiktive Anschaffungskosten sind AfS zulässig. § 11d Abs. 2 EStDV, der bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, AfS ausschließt, ist auf den Streitfall nicht anwendbar, da er nur für nicht zu einem Betriebsvermögen gehörende, unentgeltlich erworbene Bodenschätzen gilt. Eine analoge Anwendung lehnt der III. Senat ab.
Hinweis
Wegen unterschiedlicher Auffassungen unter einigen Senaten ist der BFH bereits seit längerer Zeit mit der Problematik befasst. Der III. Senat geht davon aus, wie auch sonst im Fall der Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen bzw. bei Eröffnung eines Betriebs seien auch bei einem Bodenschatz AfS möglich. Dies gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige den Bodenschatz auf seinem Grundstück entdeckt und er sich im Privatvermögen zu einem Wirtschaftsgut konkretisiert habe. Der I. und VIII. Senat des BFH sehen die Rechtslage dagegen grundlegend anders. Eingelegt werde nicht das materielle Wirtschaftsgut Bodenschatz, sondern das Recht, den Bodenschatz auszubeuten. Dieses immaterielle Recht könne ebenso wie ein unentgeltliches Nutzungsrecht nicht mit dem Teilwert eingelegt werden, da andernfalls ein auf der Nutzung beruhender Gewinn der Besteuerung entzogen werde.
Wegen dieser Abweichung hatte der III. Senat beim I. und VIII. Senat angefragt, ob sie bei ihrer Rechtsauffassung verbleiben (BFH, Beschluss vom 15.4.2004, III R 8/98, BFH-PR 2004, 348). Da diese Senate der abweichenden Meinung des III. Senats nicht zustimmten, musste der III. Senat zur abschließenden Klärung der Problematik den Großen Senat des BFH anrufen. Von dessen Entscheidung ist die Antwort auf die bis ins Ideologische hinein reichende Frage zu erwarten, ob im besonderen Fall eines Bodenschatzes für ein entgeltlos erworbenes Wirtschaftsgut über eine Einlage fiktive Anschaffungskosten angesetzt werden können.
Entsprechende Fälle sollten bis zur Entscheidung des Großen Senats offen gehalten werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 16.12.2004, III R 8/98