Der XI. und der X. Senat fragen in etwa gleichzeitig beim Großen Senat zur gleichen Rechtsfrage (Zulässigkeit des Zweikonten-Modells) mit entgegengesetzter Tendenz an. Man kann davon ausgehen, daß die beiden Senate voneinander wußten und gemeinsam angestrebt haben, dem Großen Senat eine breitere Sachverhaltsbasis zu liefern.
Im Falle des XI. Senats zahlte ein Kaufmann eine Kaufpreisrate für sein Einfamilienhaus von einem Kontokorrentkonto, auf dem die Einnahmen aus seinem Handelsgewerbe gesammelt worden waren. Im Falle des X. Senats „schuldete” ein Blumenhändler die private Fremdfinanzierung für sein Einfamilienhaus in den Betriebsbereich „um”, indem er die Privatdarlehen durch Entnahme von einem betrieblichen Einnahmenkonto tilgte und in gleicher Höhe einen Betriebskredit aufnahm.
Das Zweikonten-Modell, das von den beiden Senaten gegenteilig beurteilt wird, beruht bekanntlich auf der Vorstellung, mit der Einrichtung zweier betrieblicher Kontokorrentkonten (Einnahmen- und Ausgabenkonto) könnten die Zahlungsströme so geleitet werden, daß kein Zinsaufwand mehr im Privatbereich anfiele; der Privataufwand werde über Entnahmen vom Einnahmenkonto bestritten, während der Gesamtkredit des Unternehmers auf dem betrieblichen Ausgabenkonto entstehe.
Der Große Senat hat in seinem Beschluß vom 4. 7. 1990, GrS 2-3/88 (BStBl 1990 II S. 817 unter C II 5 i) eine Bemerkung gemacht, die vordergründig als Billigung des Zweikonten-Modells angesehen werden könnte:
Er hält es für möglich, die betrieblichen und außerbetrieblichen Vorfälle auf zwei selbständige Kontokorrentkonten, ein betriebliches und ein privates, zu verteilen. Dies ist jedoch, wie beide Vorlagesenate erkennen, etwas anderes als das im Schrifttum propagierte Zweikonten-Modell mit zwei betrieblichen Kontokorrentkonten. Der Große Senat erscheint dennoch berufen, in dieser praktisch außerordentlich wichtigen Frage ein klärendes Wort zu sprechen.
Zweikontenmodell