Dr. Carola Rinker, Prof. Dr. Harald Kessler
2.2.1 Vorsteuer und Kaufpreisaufteilung
Den Hauptbestandteil der Anschaffungskosten bildet regelmäßig der Anschaffungspreis (Kaufpreis) abzüglich der vom Verkäufer in Rechnung gestellten, nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuer. Ein für mehrere Vorratsgüter vereinbarter Gesamtkaufpreis ist nach dem Einzelbewertungsgrundsatz im Verhältnis der Zeitwerte bzw. Teilwerte auf die einzelnen Gegenstände aufzuteilen.
2.2.2 Anschaffungskosten in Fremdwährung sind umzurechnen
Besteht das Entgelt in Fremdwährung, ist es für die Ermittlung der Anschaffungskosten in Euro umzurechnen. § 256a HGB regelt ausschließlich die Fremdwährungsumrechnung als Folgebewertung. Nach der Regierungsbegründung zum BilMoG sind jedoch "laufende Geschäftsvorfälle auch im Zugangszeitpunkt mit dem Devisenkassakurs umzurechnen". Die Frage, ob dabei zwischen Geld- und Briefkurs zu unterscheiden oder eine Umrechnung zum Mittelkurs zulässig ist, ist differenziert zu beantworten. Beim Erwerb eines auf fremde Währung lautenden Vermögensgegenstands gegen Vorauszahlung oder Barzahlung entsprechen die Anschaffungskosten dem tatsächlich in Euro aufgewendeten Betrag. Eine Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs kommt nicht in Betracht. Beim Erwerb von auf fremder Währung lautenden Vorräten auf Kredit ist aus Vereinfachungsgründen neben der Umrechnung zum Briefkurs auch eine Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs entsprechend § 256a HGB zulässig. Bei diesen gestundeten Verbindlichkeiten ist der Brief- oder Mittelkurs im Zeitpunkt der Anschaffung maßgeblich. Spätere Wechselkursänderungen wirken sich auf die Höhe der Anschaffungskosten nicht aus. Wird aus Gründen der Kurssicherung die Fremdwährung per Termin gekauft, ist eine Bilanzierung als Bewertungseinheit nach § 254 HGB zu prüfen.
2.2.3 Abgezinster Barwert bei Kreditgeschäften
Bei Anschaffungsgeschäften auf Kredit entsprechen die Anschaffungskosten dem auf den Anschaffungszeitpunkt abgezinsten Barwert der künftigen Zahlungen (Kapitalanteil). Auch die Kaufpreisverbindlichkeit ist mit dem Barwert anzusetzen. Eine Passivierung der unabgezinsten Verbindlichkeit unter Ansatz eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens ist nicht zulässig., Als Abzinsungssatz ist handelsrechtlich der für Lieferantenkredite vom Unternehmen durchschnittlich zu zahlende Zins heranzuziehen. Kann ein Barzahlungspreis festgestellt werden, tritt dieser an die Stelle des rechnerisch ermittelten Barwerts. Gleiches gilt für Fälle des Ratenkaufs. Auch bei Vermögensgegenständen, die gegen Zahlung einer Rente erworben werden, entspricht der Barwert der Rentenzahlungen im Anschaffungszeitpunkt ihren Anschaffungskosten. Zur Ermittlung der Verbindlichkeiten aus Rentenverpflichtungen, denen im Zugangszeitpunkt die Anschaffungskosten entsprechen, normiert der Gesetzgeber den Zinssatz: Gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3, 4 HGB ist der typisierte, von der Deutschen Bundesbank zu ermittelnde und monatlich bekannt gegebene Zinssatz zu verwenden.
Steuerrechtlich ist für die Barwertermittlung zur Anschaffungskostenbestimmung bei Stundung des Kaufpreises länger als ein Jahr ein Zinssatz von 5,5 % maßgeblich.,, Aus Wesentlichkeitsgründen wird meist auch handelsrechtlich bei einer Stundung bis zu einem Jahr die Abzinsung unterbleiben können. Für Rentenverpflichtungen mit einer (Rest-)Laufzeit bis zu einem Jahr kodifiziert § 253 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 3 HGB das Abzinsungswahlrecht.
2.2.4 Bewertungswahlrecht bei Tausch von Vermögensgegenständen
Für Vermögensgegenstände, die im Wege des Tauschs erworben wurden, besteht handelsrechtlich ein Wahlrecht zwischen Buchwertfortführung, Gewinnrealisation (= Ansatz mit dem vorsichtig geschätzten Zeitwert des hingegebenen Vermögensgegenstands) und ergebnisneutraler Behandlung (= Ansatz mit dem um die Steuerbelastung aus dem Tausch erhöhten Buchwert des hingegebenen Vermögensgegenstands). Demgegenüber sieht das Steuerrecht eine Pflicht zur Gewinnrealisierung in § 6 Abs. 6 EStG vor.