Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 10.12.2020, 8 K 665/16 F
Verfahren beim BFH: I R 38/22
Das FG Münster kommt zu dem Ergebnis, dass es eher § 7 AStG gegenüber § 1 AStG den Vorrang einräumen würde (FG Münster, Urteil v. 10.12.2020, 8 K 665/16 F). Im Übrigen bejaht es im Streitfall die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung, da sich u.a. die Beherrschung des Klägers gegenüber ausländischen Gesellschaften aus den konkreten Umständen ergeben soll.
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
|
|
|
An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
|
|
Ort, Datum |
|
|
Steuernummer: |
|
Bescheid über Einkommensteuer für …. vom .......... Vorrang des § 1 AStG gegenüber § 7 AStG |
|
|
Einspruch |
|
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Eine Hinzurechnung von Einkünften der im Ausland ansässigen X kommt jedenfalls wegen des Vorrangs des § 1 AStG gegenüber dem § 7 AStG nicht in Betracht.
Zweifelhaft ist bereits, ob eine Beherrschung der X durch den Steuerpflichtigen besteht. Der Steuerpflichtige hält jedenfalls nicht mehr als die Hälfte der Anteile an der X. Auch ist nicht davon auszugehen, dass er infolge seiner Stellung als xxx [Verwaltungsrat o. Ä.] und der weiteren Umstände zu mehr als der Hälfte Stimmrechte an der X inne hat.
Doch selbst wenn von einer beherrschenden Beteiligung und passiven Einkünften auszugehen sein sollte, scheitert die Anwendung der §§ 7 ff. AStG daran, dass keine niedrige Besteuerung vorliegt.
Diese liegt nämlich infolge der vorrangigen Anwendung des § 1 AStG nicht vor, da soweit die Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der X, sofern von nahe stehenden Personen in diesem Sinne auszugehen sein sollte, nicht dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten vereinbart worden wäre, und demnach eine Einkünftekorrektur zu erfolgen hat, jedenfalls keine niedrige Besteuerung i. S. v. §§ 7 ff. AStG vorliegt.
Somit kommt die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nicht in Betracht. Bei Anwendung der Einkünftekorrektur nach § 1 AStG kommt allenfalls eine Korrektur i. H. v. xxxxx EUR in Betracht, da der vereinbarte Zinssatz von x % ggf. um x % zu niedrig sein könnte und demnach ein Mehrertrag von xxxxx EUR anzunehmen sein könnte.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass keinen Hinzurechnungsbetrag i. H. v. xxxxxx EUR zu berücksichtigen. Allenfalls wäre eine Einkünftekorrektur nach § 1 AStG i. H. v. xxxx EURuro vorzunehmen.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 38/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen