Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
4.3.1 Ansatz
Der Ansatz des niedrigeren Teilwerts ist nur zulässig bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 5 EStG. Daraus folgt, dass bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) eine Teilwertabschreibung nicht in Frage kommt.
4.3.2 Begriff
Zur genaueren Bestimmung des Teilwerts hat der BFH in ständiger Rechtsprechung Teilwertvermutungen entwickelt. Zur Bestimmung des Teilwerts beim Umlaufvermögen wird zunächst davon ausgegangen, dass der Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung den Anschaffungs- und Herstellungskosten entspricht. Ausnahme: Die Anschaffung oder Herstellung war von vornherein eine Fehlmaßnahme.
Für spätere Bewertungszeitpunkte kann der Steuerpflichtige zwischen der sog. progressiven und der sog. retrograden Methode wählen. Die progressive Methode orientiert sich am Beschaffungsmarkt. So kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Teilwert unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts gesunken ist. Die retrograde Methode orientiert sich am Absatzmarkt. Der Teilwert wird in diesem Fall aufgrund des erzielbaren Verkaufserlöses ermittelt. Ist dieser – voraussichtliche – Erlös niedriger als die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsguts, ist der Ansatz des so ermittelten Werts möglich.
Die Finanzverwaltung schreibt die retrograde Methode vor. Hierbei ist für die Ermittlung des "Soll-Rohertrags" nicht auf einen durchschnittlichen Branchenwert, sondern auf die betrieblichen Kennzahlen in den Jahresabschlüssen des Steuerpflichtigen abzustellen.
4.3.3 Börsen- oder Marktpreis
Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Börsen- oder Marktpreis oder den ihnen handelsrechtlich "beizulegenden Wert" oder den steuerrechtlichen Teilwert, ist handelsrechtlich der niedrigere Wert anzusetzen und es kann steuerrechtlich der Teilwert angesetzt werden. Ggf. ist eine Wertaufholung vorzunehmen.
Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen.
Wählt der Steuerpflichtige für die Steuerbilanz einen anderen Ansatz als für die Handelsbilanz, sind die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. Das gilt z. B. auch in Fällen, in denen für die Handelsbilanz die steuerrechtlich nicht zulässige Fifo-Bewertungsmethode gewählt wurde.
Der Börsen- oder Marktpreis darf nicht überschritten werden, es sei denn, dass der objektive Wert der Wirtschaftsgüter höher ist oder nur vorübergehende, völlig außergewöhnliche Umstände den Börsen- oder Marktpreis beeinflusst haben. Der Wertansatz darf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen.
4.3.4 Ohne Börsen- oder Marktpreis
Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, die keinen Börsen- oder Marktpreis haben, können mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit einem zwischen diesen Kosten und dem niedrigeren Teilwert liegenden Wert angesetzt werden, wenn und soweit bei vorsichtiger Beurteilung aller Umstände damit gerechnet werden kann, dass bei einer späteren Veräußerung der angesetzte Wert zuzüglich der Veräußerungskosten erlöst werden kann. Der Wert ist wieder bis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufzustocken, soweit die Voraussetzungen für die Teilwertabschreibung später entfallen.
4.3.5 Wertlose Wirtschaftsgüter/Verlustprodukte
Wirtschaftsgüter, die wertlos oder so gut wie wertlos sind, dürfen in keinem Fall mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.
Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, mit deren Verkauf wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen im Ganzen verbunden sind, sind auch dann mit den Anschaffungskosten und nicht mit dem ...