a) Einführung einer digitalen Meldepflicht – elektronischen Rechnungstellung
Keine Gleichwertigkeit mehr von elektronischer Rechnung und Papierrechnung: Durch die Einführung digitaler Meldepflichten durch die (vierte Stufe der) geplanten Maßnahmen ab dem 1.1.2028 möchte die Europäische Kommission die Meldepflichten modernisieren. Um dies zu erreichen, wird die bisherige umsatzsteuerrechtliche Gleichwertigkeit von elektronischer Rechnung und Papierrechnungen aufgehoben. Ferner wird die Definition einer elektronischen Rechnung so angepasst, dass unter diesen Begriff nur noch solche Abrechnungsdokumente fallen, die in einem strukturierten digitalen Format ausgestellt, übertragen und empfangen werden, wobei dieses Format eine automatisierte digitale Verarbeitung ermöglicht. Zudem wird der Zustimmungsvorbehalt des Leistungsempfängers zum Empfang von elektronischen Rechnungen gestrichen. Eine solche elektronische Rechnung – bereichert um drei zusätzliche Rechnungspflichtangaben – wird Grundlage der neuen digitalen Meldepflichten, mit welchen in (nahezu) Echtzeit umsatzbasierte Daten für innergemeinschaftliche – und ggf. auch weitere – Umsätze an die jeweilige Steuerverwaltung übermittelt werden müssen. Diese neuen Meldepflichten ersetzen dann die bisherige Zusammenfassende Meldung (ZM).
b) Aktualisierte Mehrwertsteuervorschriften für Plattformen
Erweiterung der Lieferkettenfiktion: Mit dem zweiten Vorschlag der Europäischen Kommission sollen die für die Plattformwirtschaft geltenden Mehrwertsteuervorschriften aktualisiert werden, um bestehenden Herausforderungen der Plattformwirtschaft zu begegnen. Zum einen soll die mit Wirkung zum 1.7.2021 eingeführte Lieferkettenfiktion (beim Handel über elektronische Schnittstellen) erweitert werden, so dass diese bei sämtlichen Lieferungen innerhalb der EU und dem innergemeinschaftlichen Verbringen über Online-Marktplätze angewandt wird. Nur in dem Sonderfall, dass der Online-Marktplatz lediglich in einem Mitgliedstaat ansässig ist und nur lokale Lieferungen innerhalb dieses Mitgliedstaates unterstützt, soll die Lieferkettenfiktion nicht zur Anwendung kommen.
Zum anderen sollen zukünftig elektronische Schnittstellen, welche die kurzfristige Unterkunftsvermietung oder Personenbeförderung unterstützen, so behandelt werden, als hätten sie selbst diese Leistungen empfangen und erbracht.
Diese Änderungen sollen im Rahmen der ersten (zum 1.1.2024) und zweiten Stufe (zum 1.1.2025) umgesetzt werden.
c) Einführung einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung
Vermeidung von Mehrfachregistrierungen: Durch die Einführung einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung möchte die Europäische Kommission mehrfache Mehrwertsteuerregistrierungen von Steuerpflichtigen in der EU vermeiden und die Funktionsweise des Instruments zur Anmeldung und Entrichtung der Mehrwertsteuer auf Fernverkäufe von Gegenständen verbessern. In diesem Kontext sollen die bisher bereits bestehenden Systeme der einzigen Anlaufstelle (OSS) und der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr (IOSS) erweitert werden. Zudem soll der Anwendungsbereich der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erweitert werden.
Diese Änderungen sollen im Rahmen der ersten Stufe (zum 1.1.2024), zweiten Stufe (zum 1.1.2025) und dritten Stufe (zum 1.1.2026) umgesetzt werden.