Besonderheiten sind bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs) zu beachten. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig 450 EUR nicht übersteigt (dauerhaft geringfügige Beschäftigung). Die Anhebung des Mindestlohns zum 1.1.2024 auf 12,41 EUR pro Stunde wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Damit eine Wochenarbeitszeit von ca. 10 Stunden bzw. ca. 43 Stunden im Monat zum Mindestlohn möglich ist, wurde die Minijob-Grenze von 520 EUR auf 538 EUR erhöht. Bei einem höheren Stundenlohn als dem Mindestlohn reduziert sich auch die maximale Arbeitszeit im Minijob entsprechend. Die Höchstgrenze passt sich gleitend an. Steigt der Mindestlohn, steigt die Grenze, bis zu der ein Minijob vorliegt. Die Höchstgrenze für sog. Midijobs im Übergangsbereich beträgt 2.000 EUR monatlich. Ziel ist es, sozialversicherungspflichtige Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt stärker als bisher zu entlasten.
Wird die geringfügige Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet (geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt), kann anstelle der "üblichen" Meldung ein vereinfachtes Verfahren genutzt werden (Haushaltsscheckverfahren). Außerdem sind niedrigere Pauschalabgaben zu entrichten. Arbeitgeber im Haushaltsscheckverfahren können nur natürliche Personen sein.
Als geringfügige Beschäftigung gilt zudem eine Beschäftigung, die innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist (kurzfristige geringfügige Beschäftigung).
Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung muss nach § 249b SGB V einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung i. H. v. 13 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zahlen. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag 5 % des Arbeitsentgelts. Er fällt nur an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Daneben ist ein Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Arbeitgeber zu entrichten. Dieser beträgt 15 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag 5 % des Arbeitsentgelts.
Seit dem 1.1.2013 gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich keine versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Minijobs) mehr. Alle Beschäftigten sind seitdem grundsätzlich versicherungspflichtig, auch wenn ihr Arbeitslohn weniger als 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR) beträgt. Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Nutzen die Minijobber diese Möglichkeit nicht, übernimmt der Arbeitgeber einen Beitragsanteil von 15 % (bei Beschäftigung im Privathaushalt 5 %) und der Arbeitnehmer die Differenz bis zum vollen Rentenversicherungsbeitragssatz. In 2024 entspricht das einem Anteil von 3,6 % des Entgelts (Aufstockung zum Regelbeitragssatz von 18,6 %) für gewerbliche Minijobs und 13,6 % bei einem Privathaushalt. Der Aufstockungsbetrag bei geringfügig Beschäftigten beträgt mindestens 3,6 % bzw. 13,6 % von 175 EUR, auch wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt geringer ist.
Die im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen vom Arbeitgeber entrichteten Beiträge/Pauschalbeträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Diese Arbeitgeberbeiträge werden den Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG nur hinzugerechnet, wenn der Steuerpflichtige dies nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 7 beantragt hat. Zwar erhöhen sich durch einen entsprechenden Antrag die als Sonderausgaben abzusetzenden Beträge, allerdings führt dies auch dazu, dass sich die nach Anwendung der jeweiligen Berücksichtigungsquote ergebenden Altersvorsorgeaufwendungen um den Hinzurechnungsbetrag mindern. Dies kann zur Folge haben, dass sich die Hinzurechnung für den Steuerpflichtigen bis zum VZ 2022 nachteilig auswirkt. Ab dem VZ 2023 beträgt die Berücksichtigungsquote für Altersvorsorgeaufwendungen 100 %, sodass es durch den Antrag auf Hinzurechnung nicht mehr zu nachteiligen Folgen kommen kann.
Das Gesetz sieht auch noch einen Übergangsbereich vor. Dieser erfasst Arbeitnehmer, die nicht nur kurzfristig beschäftigt sind und ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von mehr als 538 EUR und höchstens 2.000 EUR erzielen (sog. Midijobs). Sowohl Midijobber als auch Arbeitgeber zahlen anteilig in die Sozialversicherung ein. Für Midijobber sind die Beiträge jedoch stark reduziert. Der Gesamtbeitrag und der Beitragsanteil des Midijobbers werden dabei jeweils über 2 verschiedene Formeln berechnet. Midijobber werden nicht mit dem vollen Sozialversicherungssatz belastet. Denn der Beitragsanteil wird nicht prozentual vom Lohn berechnet, sondern über eine spezielle Berechnungsformel ermittelt. Obwohl der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung geringer ist als bei regulär Beschäftigten,...