Höchstbetragsrechnung
Ein lediger Steuerpflichtiger hat bei Beginn seiner selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2023 eine private Basisrente-Alter abgeschlossen und zahlt in den Jahren 2022 bis 2024 jeweils einen jährlichen Beitrag i. H. v. 6.000 EUR.
Weil der Höchstbetrag nicht durch andere Altersvorsorgeaufwendungen überschritten wird, sind die Beiträge im Jahr 2022 zu 94 % von 6.000 EUR = 5.640 EUR und in den Jahren 2023 und 2024 jeweils zu 100 % von 6.000 EUR = 6.000 EUR als Sonderausgaben abziehbar.
Abwandlung:
Der Steuerpflichtige zahlt im Jahr 2022, 2023 und 2024 jeweils einen Betrag i. H. v. 22.000 EUR in einen sofort beginnenden Basisrente-Alter. Weitere Beiträge für eine Basisversorgung im Alter hat er nicht gezahlt.
Veranlagungszeitraum 2022: Weil der Höchstbetrag von 25.639 EUR nicht durch andere Altersvorsorgeaufwendungen überschritten wird, sind die Beiträge im Jahr 2022 zu 94 % von 22.000 EUR = 20.680 EUR als Sonderausgaben abziehbar. Die Rente ist nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit einem Besteuerungsanteil von 82 % zu versteuern (sog. Kohortenbesteuerung). Auf dieser Basis wird der dann steuerfreie Anteil der Rente als absoluter Betrag ermittelt und grundsätzlich jedes Jahr als eine Art Rentenfreibetrag angesetzt.
Veranlagungszeitraum 2023: Weil der Höchstbetrag von 26.527 EUR nicht durch andere Altersvorsorgeaufwendungen überschritten wird, sind die Beiträge im Jahr 2023 in vollem Umfang (22.000 EUR) als Sonderausgaben abziehbar. Die Rente ist nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit einem Besteuerungsanteil von 82,5 % zu versteuern (sog. Kohortenbesteuerung). Auf dieser Basis wird der dann steuerfreie Anteil der Rente als absoluter Betrag ermittelt und grundsätzlich jedes Jahr als eine Art Rentenfreibetrag angesetzt.
Veranlagungszeitraum 2024: Weil der Höchstbetrag von 27.566 EUR nicht durch andere Altersvorsorgeaufwendungen überschritten wird, sind die Beiträge im Jahr 2024 in vollem Umfang (22.000 EUR) als Sonderausgaben abziehbar. Die Rente ist nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit einem Besteuerungsanteil von 83 % zu versteuern (sog. Kohortenbesteuerung). Auf dieser Basis wird der dann steuerfreie Anteil der Rente als absoluter Betrag ermittelt und grundsätzlich jedes Jahr als eine Art Rentenfreibetrag angesetzt.