Grundsatz
Bei Steuerpflichtigen, denen eine eigene Altersversorgung ohne oder weitgehend ohne eigene Beitragsleistungen zugesagt wird, ist der Höchstbetrag von 27.566 EUR (2024) um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) zu kürzen. Mit dieser Kürzungsregelung sollen diese Steuerpflichtigen mit rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt werden.
Zu den Steuerpflichtigen, bei denen eine Kürzung des Höchstbetrags vorgenommen wird, gehören
- Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Amtsträger;
- Arbeitnehmer, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI oder § 230 SGB VI versicherungsfrei sind (z. B. Beschäftigte bei Trägern der Sozialversicherung, Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften);
- Arbeitnehmer, die auf Antrag des Arbeitgebers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden sind, z. B. Lehrkräfte an nicht öffentlichen Schulen;
- Bundestagsabgeordnete, Landtagsabgeordnete und Abgeordnete des Europaparlaments, wenn ihnen durch die Abgeordnetengesetze ein Anspruch auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung gewährt wird.
Außerdem ist eine Kürzung des Höchstbetrags vorzunehmen bei
- beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH und
- Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften.
Besonderheiten bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer
Im Hinblick auf die Kürzung des Höchstbetrags kommt es bei einem nicht rentenversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht darauf an, in welcher Höhe ihm eine betriebliche Altersversorgung zugesagt und ob sie ganz oder teilweise durch eigene Beitragsleistung aufgebaut wurde. Ausreichend ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses eine betriebliche Altersversorgung erhält. Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung sowie der konkrete Durchführungsweg sind ohne Bedeutung. Dies wird damit begründet, dass für diese Gruppe von Arbeitnehmern eine Kürzung des Abzugsvolumens wie bei Beamten und Dienstordnungsangestellten gerechtfertigt sei. Dabei wurde als Vergleich herangezogen, dass beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften ebenfalls weder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung noch zur landwirtschaftlichen Alterskasse oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung leisten und ihnen dennoch i. d. R. aus ihrem Beschäftigungsverhältnis eine steuerunbelastet aufgebaute Altersvorsorge zusteht.
Berechnung des Kürzungsbetrags
Zur Berechnung des fiktiven Gesamtbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung ist auf den zu Beginn eines jeden Jahres geltenden Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung abzustellen. Für das Kalenderjahr 2024 beträgt dieser 18,6 %. Bemessungsgrundlage für die Anwendung des Beitragssatzes ist
- bei Beamten, Richtern, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Amtsträgern die bezogene Besoldung oder die Amtsbezüge,
- bei Abgeordneten die Einnahmen i. S. d. § 22 Nr. 4 EStG und
- in den übrigen Fällen die erzielten Einnahmen aus der Tätigkeit, welche zur Kürzung des Höchstbetrags von 27.566 EUR (2024) führt.
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage kommt es nicht darauf an, ob die Einnahmen insgesamt beitragspflichtig gewesen wären, wenn die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte. Dies bedeutet, dass auch solche Einnahmen berücksichtigt werden, die bei rentenversicherungspflichtigen Steuerpflichtigen nicht beitragspflichtig gewesen wären (z. B. Altersteilzeitzuschläge). Die Bemessungsgrundlage ist auf die Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung (Ost) begrenzt. Diese beträgt für das Kalenderjahr 2024 89.400 EUR. Der maximale Kürzungsbetrag liegt daher im Jahr 2024 bei 18,6 % von 89.400 EUR = 16.628 EUR, sodass für den betroffenen Personenkreis unabhängig vom konkreten Kürzungsbeitrag auf jeden Fall ein Höchstbetrag für Beiträge zu einer Basisversorgung im Alter i. H. v. 10.938 EUR verbleibt.
Höchstbetragsrechnung bei Beamten
Ein lediger Beamter leistet im Jahr 2024 einen Beitrag i. H. v. 4.000 EUR zugunsten einer privaten Basisrente-Alter. Er erhält eine Besoldung von 40.000 EUR jährlich.
Beiträge zur Basisrente-Alter |
|
4.000 EUR |
Höchstbetrag |
27.566 EUR |
|
Kürzung um 18,6 % v. 40.000 EUR (höchstens 85.200 EUR) |
- 7.440 EUR |
|
Geminderter Höchstbetrag |
20.126 EUR |
20.126 EUR |
Anzusetzen ist der niedrigere Betrag |
|
4.000 EUR |
davon ab dem Jahr 2024 100 % |
|
4.000 EUR |
abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen |
|
4.000 EUR |
Zur Veranschaulichung der Gleichbehandlung von denjenigen, bei denen eine Kürzung vorzunehmen ist, mit rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern wird das vorherige Beispiel abgewandelt.
Höchstbetragsrechnung bei rentenversicherungspflichtigem Arbeitnehmer
Ein lediger rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer leistet im Jahr 2024 einen Beitrag i. H. v. 4.000...