Antragstellung
Der im übrigen EU-Ausland ansässige Unternehmer kann über die zuständige Stelle seines Ansässigkeitsstaats beim BZSt (in Deutschland ausschließlich zuständige Vergütungsstelle für EU-Unternehmer) den Antrag auf Vergütung von Vorsteuern stellen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal dem BZSt zu übermitteln. Der Vergütungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Unternehmer alle Angaben i. S. v. Abschn. 18g.1 Abs. 4 und 5 Spiegelstriche 1 - 8 UStAE gemacht und eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter Codes vorgenommen hat. Eine unmittelbare Übermittlung des Vergütungsantrags von EU-Unternehmern an das BZSt ist nicht möglich. Eine schriftliche Bescheinigung des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer ansässig ist, zur Bestätigung der Unternehmereigenschaft (Unternehmerbescheinigung) ist bei der Antragstellung nicht erforderlich.
Ausschlussfrist
Die Vergütung ist binnen 9 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumung unter den Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Die Ausschlussfrist wahrt nur, wer einen Antrag stellt, in dem er Angaben zu den unionsrechtlich geforderten Mindestinformationen (Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs, für die er die Leistungen bezogen hat) macht.
Der EU-Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. Dem Vergütungsantrag sind auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege (als eingescannte Originale) vollständig beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 EUR, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 EUR beträgt.
Eingescannte Kopien von Belegen ausreichend
Für eine ordnungsgemäße Antragstellung soll es ausreichen, dass innerhalb der Antragsfrist in elektronischer Form Rechnungskopien eingereicht werden, auch wenn gem. § 18 Abs. 9 Satz 2 UStG i. V. m. § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV verlangt wird, dass "eingescannte Originale" der Rechnungsbelege eingereicht werden müssen. Das deutsche Recht soll hier im Lichte des vorrangigen Unionsrechts des Art. 10 RL 2008/9/EG einschränkend auszulegen sein. Im Vorsteuervergütungsverfahren soll es keinen Unterschied bedeuten, ob das Originaldokument verwendet wird, um es elektronisch an die Finanzbehörde zu übertragen, oder ob das Originaldokument zuvor kopiert wird und nur die Kopie Ausgangspunkt der elektronischen Übertragung ist.
Unterblieb die erforderliche elektronische Übermittlung dieser Rechnungen und Einfuhrbelege innerhalb der gesetzlich normierten Ausschlussfrist nach § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV, wurden sie bisher bei der Vergütung der Umsatzsteuer nicht berücksichtigt. Allerdings hat der EuGH entschieden, dass Deutschland dadurch gegen Art. 5 der RL 2008/9/EG verstoßen hat, dass Vergütungsanträge abgelehnt wurden, die vor dem 30.9. des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahrs gestellt wurden, denen aber nicht die Kopien der Rechnungen oder der Einfuhrdokumente, die gem. Art. 10 der RL 2008/9 von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Erstattung verlangt werden, beigefügt sind, ohne die Antragsteller zuvor aufzufordern, ihre Anträge durch die – erforderlichenfalls nach diesem Zeitpunkt erfolgende – Vorlage dieser Kopien zu ergänzen oder sachdienliche Informationen vorzulegen, die die Bearbeitung dieser Anträge ermöglichen.
Bereits seit November 2014 werden Erstattungsanträge vom BZSt bei fehlenden Belegen oder fehlenden Informationen nicht mehr unmittelbar abgewiesen, sondern die Antragsteller aufgefordert, die Angaben/Belege vor Ablauf der Antragsfrist zu übermitteln. Die bisherige Verwaltungspraxis schloss eine Aufforderung zur Vorlage der zur Vervollständigung der bei den Vorsteuer-Vergütungsanträgen fehlenden Belege oder Informationen in 2 Fällen aus: wenn der Antragsteller bereits in vorangegangenen Antragsverfahren ausdrücklich auf die Pflicht, bei Überschreitung der vorgenannten Schwellenwerte zusammen mit dem Antrag die Belege einzureichen, hingewiesen worden ist, und wenn zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Erstattungsantrags die Antragsfrist bereits abgelaufen war, weil zu diesem Zeitpunkt die Übermittlung der erforderlichen Informationen oder Belege als verspätet angesehen wurde. Diese Verwaltungspraxis muss nach dem vorgenannten EuGH-Urteil geändert werden. Anträge auf Vorsteuer-Vergütung, die fristgerecht gestellt wurden, müssen auch dann noch bearbeitet werden, wenn fehlende Belege oder Informationen (auf zuvor ergangene Aufforderung diese nachzureichen) erst nach Ablauf der Antragsfrist eingehen.
Bei begründeten Zweifeln an dem Recht auf Vorsteuerabzug in der beantragten Höhe kann das BZSt verlangen, dass die Vorsteuerbeträge – unabhängig von der Rechnungshöhe – durc...