Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Pauschale Kantinenzuschüsse des Arbeitgebers an den Betreiber der Betriebskantine stellen Entgelt von dritter Seite für die Leistungen des Kantinenbetreibers an die Arbeitnehmer dar. Der Vorsteuerabzug aus den Zuschüssen scheidet aus, weil der Arbeitgeber die erbrachten Leistungen in Gestalt der Kantinenbewirtschaftung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe an seine Arbeitnehmer verwendet hat.
Sachverhalt
Die Mitarbeiter des klagenden Recyclingunternehmen in Berlin sammeln täglich von 05:45 Uhr bis 15:30 Uhr Abfälle ein. Die auf dem Betriebsgelände der Klägerin befindliche Betriebskantine wird von C betrieben (von 05:00 Uhr bis 13:30 Uhr). Die Klägerin zahlt an den Kantinenbetreiber eine monatliche Stützungspauschale für die vertraglich vereinbarte Bewirtschaftung. Für die in eigenem Namen an die Mitarbeiter der Klägerin erbrachte Verpflegung vereinnahmt der Kantinenbetreiber von den Arbeitnehmern zwischen der Klägerin und dem Kantinenbetreiber vertraglich festgelegte "verbilligte" Entgelte.
Den von der Klägerin vorgenommene Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Kantinenbetreiber über die oben genannte Stützungspauschale mit Umsatzsteuerausweis versagte das Finanzamt, weil zwischen Kantinenbetreiber und Klägerin kein Leistungsaustausch vorliege. Vielmehr seien die Zuschüsse als Entgelt Dritter i. S. v. § 10 Abs. 1 UStG vom Kantinenbetreiber für seine Verpflegungsleistungen an die Arbeitnehmer der Klägerin zu besteuern.
Entscheidung
Der Klägerin steht kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Kantinenbetreibers zu. Zwar hat der Kantinenbetreiber - entgegen Abschn. 1.8 Abs. 12 Nr. 3 UStAE - an die Klägerin steuerpflichtige Leistungen erbracht, die Klägerin hat diese aber nicht für ihre wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine - den Vorsteuerabzug ausschließende - unentgeltliche Wertabgabe verwendet.
Die Klägerin konnte aufgrund des oben genannten Vertrags die Einhaltung der vereinbarten Öffnungszeiten, Angebotspalette und Abgabepreise verlangen und bei Nichterfüllung auch Dritte zur Leistungserbringung auf Kosten des Kantinenbetreibers heranziehen. Auch hat die Klägerin durch die Kantinenbewirtschaftung einen Vorteil erhalten, weil ein breites und günstiges Kantinenangebot einen Wettbewerbsvorteil bei der Suche nach qualifizierten Beschäftigten darstellt.
Entgegen Abschn. 1.8 Abs. 12 Nr. 3 UStAE stellen die Zuschüsse kein Entgelt von Dritter Seite i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG dar, da eine Zuordnung der Zahlungen der Klägerin zu bestimmten einzelnen Verpflegungsleistungen des Kantinenbetreiber an die Mitarbeiter der Klägerin nicht möglich ist.
Der Vorsteuerabzug scheidet aus, weil die Klägerin die an sie erbrachte steuerpflichtige Kantinenbewirtschaftung nicht für ihre wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe für den Privatbedarf seines Personals i. S. v. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG verwendet hat (vgl. BFH, Urteil v. 29.1.2014, XI R 4/12, BFH/NV 2014 S. 992).
Eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit liegt ausnahmsweise vor, wenn der persönliche Vorteil des Arbeitnehmers aus der verbilligten Abgabe von Mahlzeiten gegenüber den betrieblichen Bedürfnissen des Arbeitgebers nur untergeordnet wäre. Vorliegend dient die aufgrund der Zuschüsse erfolgte verbilligte Abgabe von Speisen vorrangig dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers.
Nur wenn besondere Umstände - wie z. B. die Bereitstellung von Speisen und Getränken für Arbeitnehmer im speziellen Rahmen von unternehmensinternen Sitzungen oder die Arbeitnehmerbeförderung bei bestehender Schwierigkeit auf andere geeignete Verkehrsmittel zurückzugreifen - es gebieten, dass der Arbeitgeber die dem Privatbedarf der Arbeitnehmer dienende Leistung übernimmt, erfolgt deren Gewährung überwiegend aus betrieblichen Gründen. Dies ist hier nicht der Fall. Dass es vor Schichtbeginn um 05:45 Uhr keine anderen Möglichkeiten zu einem Frühstück auf dem Weg zur Arbeit gebe, und dass die Arbeitnehmer bei ihrer anstrengenden Arbeit in besonderem Maße hungrig und durstig sind, spielt nach Auffassung des FG insoweit keine Rolle, da die Arbeitnehmer zumutbar auch zu Hause frühstücken könnten bzw. weil es Sache des Arbeitnehmers ist, für seine Mahlzeiten zu sorgen. Auch stünden für Mittagessen oder für eine Mahlzeit nach Dienstschluss in zeitnah erreichbarem Umfeld des Betriebssitzes der Klägerin mehrere alternative Anbieter zur Verfügung.
Der Begriff der Aufmerksamkeit in § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG bezeichnet Zuwendungen, die nach ihrer Art und nach ihrem Wert Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Dies trifft auf die den Arbeitnehmern zugewendete Möglichkeit, in der Betriebskantine verbilligt Speisen und Getränke zu erwerben, nicht zu, weil sie nach Art und Umfang nicht dem entspricht, was im gesellschaftli...