Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Leitsatz
Die Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 UStG bestimmt sich nach der nachgewiesenen Verwendungsabsicht zum Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs. Dabei können auch nachträgliche Umstände mit berücksichtigt werden, sofern sie Rückschlüsse auf die zuvor vorhandenen inneren Absichten des Steuerpflichtigen erlauben.
Sachverhalt
Der Vorsteuerabzug ist nach § 15 UStG von einem Leistungsempfänger vorzunehmen, wenn er die bezogene Leistung für einen, den Vorsteuerabzug nicht ausschließenden Ausgangsumsatz verwenden möchte.
Im vorliegenden Sachverhalt wollte der Kläger ein Grundstück bebauen und es später für den Vorsteuerabzug nicht ausschließende Ausgangsumsätze verwenden. Zu einem späteren Zeitpunkt versuchte die Klägerin allerdings, ein Ladengeschäft ohne Optionsmöglichkeit an ein Kreditinstitut zu vermieten. Die Finanzverwaltung versagte dem Kläger daraufhin den Vorsteuerabzug aus den Vorbereitungskosten, da nicht nachgewiesen sei, dass das Grundstück für den Vorsteuerabzug nicht ausschließende Umsätze verwendet werden sollte.
Entscheidung
Im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung versagte das Finanzgericht dem Kläger den vorläufigen Rechtsschutz. Zwar würde sich der Vorsteuerabzug nach der Verwendungsabsicht zum Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs ergeben. Entgegen der Auffassung des Klägers können aber auch nachträgliche Umstände mit berücksichtigt werden, sofern sie Rückschlüsse auf die zuvor vorhandenen inneren Absichten des Steuerpflichtigen erlauben. Entspricht die tatsächliche Nutzung nicht der behaupteten ursprünglichen Nutzungsabsicht (Absichtsänderung), so kann die spätere tatsächliche Verwendung eines Leistungsbezugs auch ein wesentliches Indiz für die bei Leistungsbezug bestehende Verwendungsabsicht des Unternehmers sein. Damit sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs tatsächlich beabsichtigte, die bezogene Leistung später ausschließlich für den Vorsteuerabzug nicht ausschließende Zwecke zu verwenden.
Hinweis
Ob der Unternehmer eine bezogene Leistung später für den Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze verwenden will, muss vom Unternehmer nachgewiesen werden. Wird trotz einer zum Leistungszeitpunkt unterstellten vorsteuerabzugsberechtigenden Verwendung später eine nicht vorsteuerabzugsberechtigende Leistung ausgeführt, so ist der Nachweis einer besonders kritischen Prüfung zu unterziehen.
Link zur Entscheidung
FG München, Beschluss vom 15.04.2008, 14 V 4225/07