Leitsatz
1. Saniert ein Treuhänder ein Gebäude für Zwecke einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung, ist der Treuhänder und nicht der Treugeber aufgrund der im Namen des Treuhänders bezogenen Bauleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.
2. Die Hinzuziehung eines Dritten nach § 174 Abs. 4 und 5 AO muss vor Ablauf der für den Dritten geltenden Festsetzungsfrist erfolgen.
Normenkette
§ 15 UStG 1993, Art. 17 der 6. EG-RL, 174 AO
Sachverhalt
Der Treuhänder hatte für eine GbR ein bebautes Grundstück im eigenen Namen erworben und saniert. Wem der Vorsteuerabzug zustand war streitig und das FA schwankte in Bescheiden an den Treuhänder und die Treugeber (GbR) hin und her. Schließlich gab es dem Einspruch des Treuhänders statt und wollte – unter Hinweis auf die Beiladung der GbR (§ 174 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 AO) – deren USt-Bescheide ändern und ihr den Vorsteuerabzug wieder versagen.
Entscheidung
Die wesentlichen Grundsätze ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen. Die Mitteilung im Streitfall war mehrdeutig. Nach § 171 Abs. 4 S. 3 AO i.V.m. § 169 Abs. 2 AO beginnt mit der letzten Ermittlungshandlung die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO erneut zu laufen. Ermittlungshandlungen sind die Handlungen, die der Prüfer am Prüfungsort zur Ermittlung des Steuerfalls vornimmt. Insoweit enthielt das FG-Urteil (Sächsisches FG, Urteil vom 11.10.2007, 2 K 365/07, Haufe-Index 1930917, EFG 2008, 818) keine hinreichenden Feststellungen.
Hinweis
1. Die Person des Leistungsempfängers bestimmt sich nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Dabei ist zu berücksichtigen, ob ein Handeln gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen vorliegt.
Unerheblich ist, ob die Person, die danach als Leistungsempfänger anzusehen ist, auf eigene oder auf fremde Rechnung handelt. Handelt der Treugeber im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers, ist er aus den ihm erteilten Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.
2. Ein "bestimmter Sachverhalt" i.S.d. § 174 Abs. 4 und 5 AO ist ein einheitlicher Lebensvorgang, aus dem steuerrechtliche Folgerungen sowohl bei dem Steuerpflichtigen als auch bei dem Dritten zu ziehen sind. Die steuerrechtlichen Folgen brauchen bei beiden nicht die gleichen zu sein. Aufgrund ein und desselben Sachverhalts kann beim Steuerpflichtigen eine abziehbare Ausgabe und beim Dritten eine Einnahme in Betracht kommen. Bestimmter Sachverhalt in diesem Sinn sind auch die USt für eine entgeltliche Leistung und der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger oder die Zuordnung der bezogenen Leistungen. Der Erlass oder die Änderung eines Steuerbescheids gegenüber einem Dritten nach § 174 Abs. 4 und 5 AO setzt eine Hinzuziehung vor Ablauf der Festsetzungsfrist voraus.
3. Die Abgabe einer USt-Erklärung führt auch dann nicht zu einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO, wenn diese zu einer Erstattung führen soll.
4. Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft nach § 171 Abs. 4 AO die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO drei Monate verstrichen sind.
a)"Aufgrund der Außenprüfung zu erlassende Steuerbescheide" müssen unmittelbar aufgrund der Außenprüfung erlassen werden. Dabei kann es sich zwar um erstmalige oder geänderte Bescheide handeln; sie ergehen nur aufgrund einer Außenprüfung, wenn sie die Feststellungen der Prüfung verwerten.
b) Als Mitteilung ist auch ein ausdrücklicher Hinweis in einem Prüfungsbericht anzusehen, soweit sich aus diesem ergibt, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat. Die Vorschrift bezweckt in erster Linie den Schutz des Steuerpflichtigen; dieser soll nach Durchführung und Auswertung einer Außenprüfung vor Steuernachforderungen aufgrund neuer Tatsachen sicher sein. Die Mitteilung muss hinreichend bestimmt sein.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 18.02.2009 – V R 82/07