OFD Düsseldorf, Verfügung v. 24.9.1998, S 7300 A - St 1412 - D

Nach dem BFH-Urteil vom 2.4.1998, V R 34/97 ist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nur noch der geschuldete Steuerbetrag als Vorsteuer abziehbar, vgl. Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie. Der BFH stützt sich auf das EuGH-Urteil vom 13.12.1989, Rs C-342/87 (UR 1991 S. 83), wonach das in der 6. EG-Richtlinie vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug sich nicht auf eine Steuer erstreckt, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist.

Das BFH-Urteil vom 2.4.1998 wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Es ist auf alle noch offenen Fälle anwendbar. Über auftretende Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des o.a. BFH-Urteils wird um Unterrichtung gebeten, da hierzu eine Erörterung auf Bundesebene vorgesehen ist.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

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