Führt die Änderung des zum Vorsteuer-Abzug berechtigenden Einnahmenschlüssels zu einer Erhöhung der Nutzung für unternehmerische Tätigkeiten, kann eine Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers nach § 15a UStG aus Billigkeitsgründen vorgenommen werden, sofern die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV überschritten sind.[36] Führt die Änderung der Verhältnisse zu einer Erhöhung der Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S., ist grundsätzlich eine Nutzungsentnahme (unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) zu versteuern. Der Entwurf gestattet es, die die Bagatellgrenzen des § 44 Abs. 1 und 2 UStDV auch bei der Wertabgabe-Besteuerung zu beachten.[37] D.h., wenn die auf den Leistungsbezug entfallende Vorsteuer insgesamt 1.000 EUR nicht überstiegen hat, brauchen die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe nicht überprüft zu werden, solange das Berichtigungsobjekt nicht aus dem unternehmerischen Bereich der jPöR entnommen wird. Ebenso entfällt die Berichtigung in einem Kalenderjahr, wenn sich die für den ursprünglichen Vorsteuer-Abzug maßgebenden Verhältnisse um weniger als 10 Prozentpunkte geändert haben, solange der zu berichtigende Betrag nicht 1.000 EUR übersteigt. Eine Änderung um mehr als 10 Prozentpunkte wird in der Praxis selten vorkommen, ein Berechnungsbeispiel findet sich in Rz. 22 des Entwurfs.

Wird das Berichtigungsobjekt veräußert, unterliegt nur der unternehmerisch genutzte Teil der Umsatzsteuer, der sich nach dem zum Zeitpunkt der Veräußerung geltenden Einnahmenschlüssel bestimmt.[38] Die Veräußerung des für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. genutzten Teils des Gegenstandes ist grundsätzlich nicht steuerbar, es sei denn, das Auftreten der jPöR am Markt gleicht wegen der Vielzahl ihrer Umsätze und des daraus resultierenden Handelns dem eines professionellen Händlers derart, dass eine Nichtsteuerbarkeit zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde.[39]

Allein der Verzicht auf die Anwendung des Einnahmenschlüssels während des Berichtigungszeitraums i.S.v. § 15a Abs. 1 UStG soll weder eine Nutzungsänderung i.S.v. § 3 Abs. 1b und 9a UStG noch eine Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 15a UStG darstellen. Solche Änderungen können aber vorliegen, wenn sich dadurch das prozentuale Verhältnis der Anteile von unternehmerischer und nichtwirtschaftlicher Nutzung i.e.S. gegenüber der ursprünglichen Aufteilung der Vorsteuer gem. § 15 Abs. 4 UStG ändert.[40]

[36] BMF-Schreiben v. 2.1.2012, a.a.O., unter III.4.
[37] Rz. 22 des Entwurfs.
[38] Rz. 22 des Entwurfs.
[40] Rz. 23 des Entwurfs.

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