1. Wie macht man Steinobst und Kernobst vergleichbar?
Verwendet der Unternehmer einen erworbenen Gegenstand oder eine bezogene Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuer-Abzug nicht ausschließen, so ist nur der diesen Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnende Teil der Vorsteuer abzugsfähig. Dieser wird im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt. Bei dieser Schätzung ist auf die im Einzelfall bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. Der angewandte Maßstab muss systematisch von der Aufteilung nach der wirtschaftlichen Zuordnung ausgehen.
Bei jPöR soll regelmäßig davon ausgegangen werden können, dass eine Aufteilung der Vorsteuer nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sei, da diese anders organisiert sei, weite Tätigkeitsfelder und nicht von profit- und wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprägte Aufgabenstellungen habe. Dies ist das eigentliche Thema des Entwurfs, der versucht, Kriterien für eine entsprechende Anwendung des Umsatzschlüssels unter den besonderen Bedingungen einer jPöR aufzustellen.
Sofern nicht ausnahmsweise die Ermittlung der Verwendungsverhältnisse nach allgemeinen Grundsätzen ohne besondere Schwierigkeiten möglich sei, könnten die im Entwurf dargestellten Methoden zur Ermittlung des Anteils der unternehmerischen Nutzung und der unentgeltlichen Wertabgaben verwendet werden. Ein Wechsel der Methoden soll nicht unterjährig, sondern nur zu Beginn eines Kalenderjahres möglich sein und bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) der Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung vorgenommen werden können. Nicht anwendbar sollen die Methoden sein bei abhängigen, aber umsatzsteuerrechtlich selbständigen Tochtergesellschaften, Organgesellschaften und sog. "Saudaçor"-Gesellschaften. Bei letzteren handelt es sich um juristische Personen des privaten Rechts, die wie eine jPöR nach § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG behandelt werden. Das ist der Fall, wenn
- die fragliche juristische Person eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, weil sie in die öffentliche Verwaltung eingegliedert ist, und
- die Vornahme der fraglichen Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt erfolgt, d.h. im Rahmen der ihnen eigenen rechtlichen Regelungen ausgeübt wird.
2. Der Einnahmenschlüssel
Bei teilunternehmerisch verwendeten Leistungsbezügen soll die Aufteilung der Vorsteuer in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nach einem Einnahmenschlüssel vorgenommen werden können. Dabei werden die Einnahmen aus dem unternehmerischen Bereich – netto, ohne Umsatzsteuer, wie der Entwurf ausdrücklich betont – ins Verhältnis gesetzt zu den Gesamteinnahmen aus dem unternehmerischen und dem nichtunternehmerischen Bereich.
Zu den Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten gehören z.B. solche aus Vermietungen, Warenverkäufen oder Veranstaltungen.
Einnahmen des nichtwirtschaftlichen Bereichs sind Steuereinnahmen, Umlagen, Verwaltungseinnahmen, Gebühren, Einnahmen aus Beteiligungen usw. sowie nicht zweckgebundene Einnahmen wie z.B. allgemeine Finanzzuweisungen.
Zweckgebundene Zuschüsse oder Spenden sind verwendungsbezogen jeweils dem unternehmerischen bzw. dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen.
Nicht im Einnahmenschlüssel zu berücksichtigen sind richtigerweise
- Einnahmen, die nicht dazu bestimmt sind, für Aufwendungen (insbesondere Leistungsbezüge) der jPöR zur Verfügung zu stehen, sondern die an andere Empfänger weitergeleitet werden (z.B. Abführungen im Finanzausgleich); dabei dürfte es sich aber i.d.R. nicht um durchlaufende Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG handeln,
- Finanzmittel aus der Aufnahme von Neukrediten, Anleihen und ähnlichen Finanzierungen, weil diese zurückgezahlt werden müssen.
Die Quote des Einnahmenschlüssels wird auf die zweite Nachkommastelle aufgerundet.
Anhand eines Beispiels erläutert der Entwurf die Ermittlung der abzugsfähigen Vorsteuer in zwei Stufen. Dabei werden folgende Einnahmen zugrunde gelegt (in Summen):
Unternehmerisch, mit Vorsteuer-Abzug |
1.100.000 EUR |
7,49 % |
Unternehmerisch, ohne Vorsteuer-Abzug |
150.000 EUR |
1,02 % |
(steuerfreie Vermietung) |
|
|
Einnahmen des unternehmerischen Bereichs gesamt |
1.250.000 EUR |
8,51 % |
% Nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.S. |
13.450.000 EUR |
91,49 % |
Gesamteinnahmen |
14.700.000 EUR |
100 % |
Da die Quote der unternehmerischen Nutzung unter 10 % liegt, gilt der Erwerb eines einheitlichen Gegenstandes als nicht für das Unternehmen ausgeführt, auch ein anteiliger Vorsteuer-Abzug ist nicht möglich (erste Prüfungsstufe). Aus dem Bezug von sonstigen Leistungen oder vertretbaren Sachen ist ein Vorsteuer-Abzug i.H.v. 7,49 %, also des Anteils der zum Vorsteuer-Abzug berechtigenden Einnahmen des unternehmerischen Bereichs, möglich (zweite Prüfungsstufe).
Abwandlung des Beispiels: Die Einnahm...