Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange
Leitsatz
1. Einer geschäftsleitenden Holding, die an der Verwaltung einer Tochtergesellschaft teilnimmt und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, steht für Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft stehen, grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu.
2. Steuerfreie Einlagen bei Kreditinstituten, die zur Haupttätigkeit des Unternehmers gehören, sind keine "Hilfsumsätze" i.S.d. § 43 Nr. 3 UStDV.
3. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG kann in einer mit Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG zu vereinbarenden Weise richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Begriff "juristische Person" auch eine GmbH & Co. KG umfasst.
Normenkette
§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 4 UStG, § 43 UStDV, Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 und 3, Art. 19 Abs. 2 Satz 2 6. EG-RL (= RL 77/388/EWG), Art. 11 EG-RL 112/2006, Art. 19 Abs. 3 GG
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Holding, erbrachte an ihre Tochter-Personengesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG entgeltliche administrative und kaufmännische Dienstleistungen. Daneben legte sie u.a. Kapital verzinslich bei einer Bank an. Zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit und des Erwerbs der Anteile an den Tochtergesellschaften bezog die Klägerin ihrerseits Dienstleistungen von anderen Unternehmen (wie z.B. die Erstellung eines Ausgabeprospekts und Rechtsberatungsleistungen).
Die Klägerin begehrte für die auf die von ihr bezogenen Dienstleistungen entfallende Umsatzsteuer den vollen Vorsteuerabzug. Das FG (FG Hamburg, Urteil vom 10.10.2012, 2 K 189/10, Haufe-Index 3516575, EFG 2013, 255) gab der Klage statt.
Entscheidung
Die Revision des FA führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
1. Vorsteuerabzug einer Führungsholding
Der XI. Senat des BFH hat im Anschluss an das in dieser Sache ergangene EuGH-Urteil vom 16.7.2015, C-108/14, C-109/14 (EU:C:2015:496) entschieden, dass der Klägerin für Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft stehen, grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zusteht. Allerdings ist die verzinsliche Anlage eines Teils des eingeworbenen Kapitals bei einer Bank ein umsatzsteuerfreier Umsatz, sodass die mit der Kapitalanlage in Zusammenhang stehende Vorsteuer (anteilig) nicht abziehbar ist. Auf die erforderliche Vorsteueraufteilung kann auch nicht aufgrund der Vereinfachungsregelung des § 43 UStDV verzichtet werden, weil die verzinsliche Anlage von Kapital zur Haupttätigkeit der Klägerin gehört. Der XI. Senat des BFH hat die Sache deshalb an das FG Hamburg zurückverwiesen.
2. Umsatzsteuerrechtliche Organschaft
Ein zweiter Schwerpunkt der Entscheidung ist die Frage, ob eine GmbH & Co. KG (als Personengesellschaft) im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft Organgesellschaft sein kann.
Besteht eine Organschaft, sind die im Inland gelegenen Unternehmensteile des Organträgers und seiner Organgesellschaften als ein Unternehmen zu behandeln und der Organträger wird Steuerschuldner für alle Leistungen, die der Organkreis gegenüber Dritten erbringt. Leistungsbezüge der Organgesellschaft von Dritten werden dem Organträger gleichfalls zugerechnet und berechtigen diesen zum Vorsteuerabzug. Liegt eine Organschaft vor, wirkt sich dies deshalb auf die Höhe der gegenüber dem Organträger festzusetzenden Umsatzsteuer aus.
Voraussetzung hierfür ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG, dass eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers "eingegliedert" ist, was nach bisherigem deutschen Verständnis ein Verhältnis der Unterordnung der Organgesellschaft unter den Organträger voraussetzt.
Der XI. Senat des BFH ist aufgrund eines entsprechenden "Prüfungsauftrags" des EuGH zu dem Ergebnis gelangt, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG jedenfalls insoweit unionsrechtswidrig ist, als die Vorschrift vorsieht, dass eine GmbH & Co. KG allein aufgrund ihrer Rechtsform (als Personengesellschaft) nicht Organgesellschaft sein kann. Dieser Ausschluss ist weder zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen noch zur Vermeidung von Steuerhinterziehung oder ‐umgehung erforderlich und angemessen.
Ferner hat der XI. Senat des BFH entschieden, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStGrichtlinienkonform dahin gehend ausgelegt werden kann, dass der Begriff "juristische Person" auch eine GmbH & Co. KG (als Personengesellschaft) umfasst. Er knüpft dabei an Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts an, die dieselbe Auslegung in anderem Zusammenhang bereits ebenfalls vorgenommen haben.
Ob das weitere Erfordernis des§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG, dass die Organgesellschaft nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers "eingegliedert" sein muss, mit dem Unionsrecht ver...