Leitsatz
1. Nach Maßgabe der summarischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Steuerfestsetzungen im Verfahren um eine AdV ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im sog. Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob insoweit die Angabe der Warengattung ("Hosen", "Blusen", "Pulli") ausreicht.
2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Vorsteuerabzug versagt werden darf, wenn die Lieferung, über die abgerechnet worden ist, nicht bewirkt worden ist.
3. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Vorsteuerabzug versagt werden darf, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt hatte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.
4. Es ist (weiterhin) ernstlich zweifelhaft, ob beim Vorsteuerabzug Gutglaubensschutz nur im Billigkeitsverfahren zu gewähren ist (Bestätigung der Rechtsprechung).
5. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich in dem Besteuerungszeitraum auszuüben ist, in dem der Leistungsempfänger die Leistung bezogen hat und im Besitz einer Rechnung ist.
6. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch bei der Umsatzsteuer im Falle von Verstößen des Steuerpflichtigen gegen die Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG und bei sonstigen Buchführungsmängeln das FA zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen befugt sein kann. Diese Schätzungsbefugnis steht in Einklang mit dem Unionsrecht.
Normenkette
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1, 2, § 14 Abs. 4 Nr. 5, § 22 UStG, § 162, § 163, § 227 AO, § 69 FGO, Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a, Art. 226 Nr. 6 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), Art. 325 AEUV
Sachverhalt
Der Antragsteller war im Bereich des Großhandels mit Textilien und Modeaccessoires im sog. Niedrigpreissegment tätig. Die Einkaufspreise je Artikel bewegten sich überwiegend im unteren bis mittleren einstelligen Euro-Bereich.
Der Antragsteller nahm den Vorsteuerabzug u.a. aus Rechnungen der A GmbH sowie der Firmen B, C, D, E, F GmbH, G GmbH und H vor. Als Artikelbezeichnung waren in den Rechnungen Angaben wie "Hosen", "Tops", "Shirts", "T-Shirts", "Kleider", "Bluse", "Weste", "Jacken" enthalten.
Nach Durchführung einer Außenprüfung beim Antragsteller schätzte das FA Ausgangsumsätze hinzu und versagte den Vorsteuerabzug aus den angeblichen Leistungen der o.g. Firmen:
- der Vorsteuerabzug aus zwei Rechnungen der A GmbH vom Dezember 2011 stehe nicht im Jahr 2012 zu;
- der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung des H sei zu versagen, weil ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliege;
- der Vorsteuerabzug bezüglich der B, C, D, E, F GmbH und G GmbH sei zu versagen, weil nach dem Ergebnis der Ermittlungen verschiedener Steuerfahndungsstellen den streitgegenständlichen Rechnungen tatsächlich kein Leistungsaustausch zugrunde gelegen habe. Außerdem sei die Leistungsbeschreibung nicht ausreichend.
Der Antragsteller beantragte hinsichtlich der ergebenden Steuerbeträge AdV, die das FA ablehnte.
Das FG (Hessisches FG vom 14.1.2019, 1 V 1470/18) lehnte den Antrag auf Gewährung von AdV ebenfalls ab und ließ die Beschwerde zu. Weder die Erhöhung der für die Streitjahre erklärten Umsätze noch die Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der A GmbH zu beanstanden. Auch die Abweichungen der Bescheide von den Steuererklärungen hinsichtlich der innergemeinschaftlichen Erwerbe unterliege keinem ernstlichen Zweifel. Außerdem enthielten die Rechnungen der B, C, D, E, F GmbH und G GmbH keine hinreichenden Leistungsbeschreibungen. Auf die Frage, ob tatsächlich Leistungsaustauschverhältnisse bestanden hätten, komme es nicht an.
Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück. Das FG muss prüfen, ob ernstliche Zweifel daran bestehen, dass das FA den Vorsteuerabzug aus anderen Gründen versagt hat.
Bestätigt wurde vom BFH die Hinzuschätzung von Ausgangsumsätzen sowie die Versagung des Vorsteuerabzugs aus der Leistung der A GmbH im Jahr 2012 und des H.
Hinweis
1. Der BFH geht davon aus, dass die Frage, ob die Leistungsbeschreibung von Waren im Niedrigpreissegment genauere Angaben als die Warengattung erfordert, ernstlich zweifelhaft ist (vgl. BFH, Beschluss vom 14.3.2019, V B 3/19, BFH/NV 2019, 654, BFH/PR 2019, 161).
2. Wurde jedoch eine Leistung tatsächlich gar nicht bezogen, darf der Vorsteuerabzug unzweifelhaft versagt werden (EuGH, Urteil vom 27.6.2018, C‐459/17, C‐460/17, SGI und Valériane, BFH/NV 2018, 1070).
3. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in einen Mehrwertsteuerbetrug oder eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist (BFH, Beschluss vom 19.12.2014, XI B 12/14, BFH/NV 2015, 534, Rz. 23; BFH, Beschluss vom 12.9.2014, VII B 99/13, BFH/NV 2015, 161, Rz. 21 ff.).
4. Ernstlich zweifelhaft hingegen ist weiterhin, ob ein eventueller guter Glaub...