Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Pauschale Rechnungsangaben über ausgeführte Leistungen gefährden den Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere dann, wenn weitere Angaben zu Zeitpunkt, Ort und Umfang der Leistung fehlen.
Sachverhalt
Der Kläger war im Holz- und Bautenschutzgewerbe tätig und hatte diverse Leistungen von Subunternehmern bezogen. Die Art der Leistungen in den Subunternehmerrechnungen wurde nur unzureichend beschrieben ("ausgeführte Wärmedämmungsarbeiten" oder "ausgeführte Flachverblendarbeiten"). Darüber hinaus enthielten die Rechnungen keinerlei Angaben zu Zeitpunkt, Ort und Umfang der Leistungserbringung, die eine Identifizierung der Leistung hätten ermöglichen können. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug und verwies zunächst darauf, dass es sich bei den Rechnungsausstellern um Scheinfirmen gehandelt habe. Im weiteren Verfahren wurde der Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt, dass die für das Streitjahr 1995 geltenden Rechnungsvoraussetzungen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 UStG 1995) nicht erfüllt seien.
Entscheidung
Die Klage blieb ohne Erfolg. Auch nach dem für das Streitjahr 1995 geltenden Recht mussten Rechnungen u. a. Angaben über die Art und den Umfang der sonstigen Leistung sowie den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten. Weil das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) nach ständiger BFH-Rechtsprechung für den Vorsteuerabzug als Belegnachweis gilt, muss es die Identifizierung der Leistung ermöglichen. Die Angaben müssen eindeutig und leicht prüfbar sein und nur einen geringen Identifizierungsaufwand erfordern.
Da es offenbar keinerlei schriftliche Verträge bzw. Beauftragungen gegeben hat, konnten die abgerechneten Leistungen nicht näher konkretisiert werden. Auch ein schriftlich festgehaltenes Aufmaß oder ähnliches konnte nicht vorgelegt werden. Die Angaben waren deshalb derart lückenhaft, dass sie einer Überprüfung nicht zugänglich waren. Eine mehrfache Abrechnung der erbrachten Leistungen in diesen oder anderen Rechnungen konnte vom Finanzgericht nicht ausgeschlossen werden.
Hinweis
Eindeutigen und vollständigen Rechnungsangaben ist nach wie vor erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken. Dies gilt umso mehr nach der mittlerweile erfolgten Verschärfung der Rechnungsanforderungen. Die Finanzbehörden nehmen zum Teil schon kleinste Mängel zum Anlass, um den Vorsteuerabzug zunächst zu versagen. Klagen dürften nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn die Mängel lediglich einzelne Rechnungsvoraussetzungen betreffen und die Leistung ggf. auf Grund anderweitiger Unterlagen problemlos identifizierbar ist.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 09.11.2007, 7 K 240/06