Die Vorsteuern sind nach ihrer wirtschaftlichen Zuordnung aufzuteilen. Die Aufteilung betrifft jedoch nur die Vorsteuerbeträge, die teils der einen (mit Vorsteuerabzug) und teils der anderen Umsatzart (ohne Vorsteuerabzug) zuzuordnen sind. Aus diesen Gründen sind drei Gruppen von Vorsteuerbeträgen zu unterscheiden.
1.1 Voller Vorsteuerabzug
Von den Vorsteuerbeträgen sind vorab solche auszuscheiden, die in voller Höhe abziehbar sind, weil sie ausschließlich Umsätzen zuzurechnen sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Eine Aufteilung kommt insoweit nicht in Betracht.
Voller Vorsteuerabzug
Vorsteuerbeträge, die in einem Fertigungsbetrieb für die Anschaffung von Material oder Anlagegütern anfallen, sind in vollem Umfang abzugsfähig. Bei einem Handelsbetrieb kommen vor allem die Vorsteuerbeträge aus Warenbezügen in Betracht.
1.2 Voller Vorsteuerausschluss
Von den Vorsteuerbeträgen sind solche vorab auszuscheiden, die in voller Höhe vom Abzug ausgeschlossen sind, weil sie ausschließlich Umsätzen zuzurechnen sind, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Voller Vorsteuerausschluss bei Grundstücksgeschäften
Bei steuerfreien Grundstücksverkäufen gehören hierzu z. B. die Vorsteuerbeträge für die Leistungen des Maklers und des Notars sowie für Inserate. Bei steuerfreien Vermietungen und Verpachtungen kommen vor allem die Vorsteuerbeträge in Betracht, die bei der Anschaffung oder Herstellung eines Wohngebäudes, beim Erhaltungsaufwand, bei den Gebäudenebenkosten wie z. B. Wasser, Energie usw., bei Rechtsberatungen und der Grundstücksverwaltung anfallen.
1.3 Übrige Vorsteuerbeträge
In diese Gruppe fallen alle Vorsteuerbeträge, die sowohl mit Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch mit Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließen, in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Nutzung eines Fahrzeugs zu unterschiedlichen Zwecken
Ein Versicherungs- und Grundstückmakler verwendet einen unternehmerischen Pkw sowohl für seine steuerfreie Versicherungsmaklertätigkeit als auch seine steuerpflichtige Grundstücksmaklertätigkeit. Die damit zusammenhängenden Vorsteuerbeträge sind aufzuteilen.