Dipl.-Finanzwirt (FH) Jens Keese
Leitsatz
Bei Vereinbarung eines Pauschalpreises für Bauleistungen kommt eine Vorsteueraufteilung gem. §15 Abs. 4 UStG nach Ausgangsumsätzen in Betracht
Sachverhalt
Strittig war der Vorsteuerabzug aus Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen nach dem Verhältnis der beabsichtigten Ausgangsumsätze. Die Klägerin war als GbR mit der Verwaltung eines bebauten Grundstücks betraut, das in 1991 und 1992 instand gesetzt, modernisiert und bei dem die Dachgeschosse ausgebaut wurden. Zur Durchführung dieser Maßnahmen haben die Gesellschafter mit der A-GmbH einen Generalübernehmervertrag zu einem Festpreis abgeschlossen, der sowohl die Bauleistungen als auch die Architekten- und Ingenieurleistungen umfasste. Vertragsbestandteil dieses Generalübernehmervertrags war eine Baubeschreibung. Danach wurden u. a. fünf Atelierwohnungen und eine vom vierten ins Dachgeschoss erweiterte Maisonette-Wohnung mit insgesamt 450 m2 Wohnfläche neu geschaffen.
Das Grundstück wurde ab September 1992 nach Durchführung einzelner Baumaßnahmen sukzessive vermietet. Die Fertigstellung erfolgte am 29. Dezember 1992.
Nach Auffassung des Finanzamtes aufgrund der Feststellungen im Rahmen einer Außenprüfung wichen der Umfang der Baumaßnahmen zwischen Wohnbereich, einschließlich des Neubaus, und dem Gewerbebereich in den Baubeschreibungen sehr stark voneinander ab. Die von der Klägerin gewählte Form der Aufteilung führe deshalb nicht zu einem zutreffenden Ergebnis und stelle dementsprechend keine sachgerechte Schätzung im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG dar. Das Finanzamt kürzte dabei nicht die Vorsteuerbeträge für beide Jahre, sondern beschränkte die steuerliche Auswirkung mit der Vorsteuerkürzung allein auf 1992.
Das anschließende Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Das Finanzamt hielt an seiner Vorsteueraufteilung fest.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Klägerin nunmehr in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH und des BFH beantragt, die Aufteilung der Vorsteuer entsprechend dem Verhältnis der Ausgangsumsätze vorzunehmen. Das beklagte Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidung
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
Die im Streitjahr angefallenen Vorsteuern sind grundsätzlich in drei Gruppen aufzuteilen, und zwar in solche, die mit beabsichtigten Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen und solche, die sowohl mit Umsätzen die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch mit Umsätzen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Im Streitfall scheitert eine derartige Zuordnung nach Auffassung des FG daran, dass die Klägerin die Instandsetzung und Erweiterung des Gebäudes zu einem Pauschalfestpreis in Auftrag gegeben hat und in dem Vertrag die einzelnen Gewerke nicht gesondert bewertet aufgeführt sind. Aus der Art der Leistungsvergabe und der Abwicklung des Auftrags schließt das FG Berlin, dass es sich bei der Modernisierung und Erweiterung um eine einheitliche Maßnahme handelt. Daher erscheint es im Streitfall nicht möglich, mehrere Eingangsleistungen jeweils zunächst beabsichtigten steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen zuzuordnen, denn es liegt nur eine einheitliche Leistung vor. Deshalb ist für die gesamten Vorsteuerbeträge eine schätzungsweise Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen.
Der Antrag der Klägerin, die gesamten Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen, ist nach der Entscheidung des Gerichts berechtigt.
Nach der BFH-Rechtsprechung (z.B. BFH, Urteil v. 17.08.2001, V R 52/00, BFH/NV 2002 S.225) ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze als sachgerechte Schätzung anzuerkennen.
Ob die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für einen ganzen Katalog von Bauleistungen zur Erweiterung und Modernisierung eines Gebäudes ungewöhnlich ist, könne dahinstehen, sie ist jedenfalls aber noch kein Gestaltungsmissbrauch.
Die Klage scheitert auch nicht - teilweise - daran, dass die Klägerin den Maßstab für die Aufteilung der Vorsteuer, 1991 nach dem Flächenschlüssel bestandskräftig veranlagt, für den Veranlagungszeitraum 1992 gewechselt hat, und die Vorsteueraufteilung nach erzielten Umsätzen begehrt. Das FG hatte auch keine Bedenken als Aufteilungsmaßstab das gewogene Mittel der in den Folgejahren erzielten Mieten mit und ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug anzusetzen. Diese Aufteilung spiegelt die tatsächlichen Verhältnisse wider, und auch der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass insoweit Abweichungen zu den geplanten Mieten bestünden.
Hinweis
Das FG Berlin hat mit der Entscheidung trotz gegenteiliger Auffassung der Finanzverwaltung erneut die Rechtsprechung des EUGH und des BFH zur Vorsteueraufteilung nach Ausgangsumsätzen bestätigt. Zu beachten ist allerdings, dass der Gesetzgeber mit dem Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2003 beabsichtigt, das UStG zum 1.1.2004 in diesem Punkt zu ändern, so dass § 15 Abs. 4 UStG folgender Satz angefügt werden soll:
"Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerb...