Rz. 136
Zur Vorsteueraufteilung ordnet § 15 Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG zurzeit Folgendes an:
Satz 1: Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist.
Satz 2: Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln.
Satz 3: Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
Rz. 137
Die Anordnungen in § 15 Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG lassen sich somit wie folgt umschreiben:
- Aus Satz 1 folgt neben dem Erfordernis einer Vorsteueraufteilung, dass diese nach dem Kriterium der wirtschaftlichen Zurechnung vorzunehmen ist.
- Satz 2 vertraut die Ermittlung der nach diesem Kriterium nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge dem Unternehmer an, der hierfür eine sachgerechte Schätzung vorzunehmen hat. Bestehen im Rahmen der wirtschaftlichen Zurechnung mehrere Möglichkeiten zur sachgerechten Schätzung, kann sich der Unternehmer für eine Schätzungsmethode seiner Wahl entscheiden. Hiergegen kann das FA nicht geltend machen, dass eine andere Schätzungsmethode sachgerechter ist, sondern nur, dass die vom Unternehmer gewählte Schätzungsmethode als solche nicht sachgerecht ist.
- Satz 3 beschränkt schließlich die dem Unternehmer im Rahmen der wirtschaftlichen Zuordnung bestehenden Möglichkeiten zur Ermittlung des Teils der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge. Danach ist eine Vorsteueraufteilung nach einem Umsatzverhältnis nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Damit erkennt der nationale Gesetzgeber an, dass es sich auch bei der Vorsteueraufteilung nach einem Umsatzverhältnis um eine Aufteilung nach wirtschaftlicher Zurechnung handelt. Zum anderen wird die – somit grundsätzlich mögliche – Vorsteueraufteilung nach einem Umsatzverhältnis unter einen Vorbehalt gestellt. Denn die umsatzbezogenen Aufteilungsmethoden darf der Unternehmer nur wählen, wenn keine andere und damit keine nichtumsatzbezogene Möglichkeit zur Vorsteueraufteilung im Rahmen der wirtschaftlichen Zurechnung besteht.
Rz. 138
Hieraus folgt eine eindeutige Systematik. Die nach wirtschaftlicher Zurechnung vorzunehmende Vorsteueraufteilung (Satz 1) muss sachgerecht sein, wobei es dem Unternehmer offensteht, sich für eine von mehreren sachgerechten Aufteilungsmethoden zu entscheiden (Satz 2). Diese Entscheidungsbefugnis wird dann dadurch eingeschränkt, dass die nichtabzugsfähigen Vorsteuerbeträge nur dann nach einem Umsatzverhältnis ermittelt werden dürfen, wenn keine andere Möglichkeit besteht, diese im Rahmen einer nichtumsatzbezogenen wirtschaftlichen Zurechnung zu bestimmen (Satz 3). Hieraus folgt auch, dass sich die Frage nach einem Methodenausschuss nur in Bezug auf sachgerechte Aufteilungsmethoden stellt. Denn ist eine Schätzungsmethode bereits nicht sachgerecht (Satz 2), stellt sich die Frage eines Methodenausschlusses (Satz 3) nicht.