Leitsatz
1. Der Vorsteuerausschluss gem. § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG für Aufwendungen für Segelyachten und Motoryachten steht sowohl hinsichtlich der laufenden Aufwendungen als auch hinsichtlich der Erwerbskosten im Einklang mit dem Unionsrecht, weil diese Regelung bereits bei Inkrafttreten der 6. EG-RL im deutschen UStG verankert gewesen ist und somit von der sog. Stillhalteklausel des Art. 176 MwStSystRL umfasst wird.
2. Die Versagung der Umsatzsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils "R" setzt voraus, dass der Lieferer sich vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung des Erwerbers beteiligt. Das gilt auch für ein innergemeinschaftliches Verbringen i.S.v. § 6a Abs. 2, § 3 Abs. 1a UStG.
Normenkette
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1a, § 4 Nr. 1, § 6a Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 15 Abs. 1a UStG, § 4 Abs. 5, § 12 Nr. 1 EStG, Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-RL, Art. 2 Abs. 1, Art. 17, Art. 131, Art. 138, Art. 176, Art. 394, Art. 397 MwStSystRL
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der zwei natürliche Personen beteiligt sind, erwarb am 20.12.2006 im Inland die Yacht A und machte den Vorsteuerabzug geltend. Die Klägerin transportierte die Yacht im März 2007 aus dem Inland nach Palma de Mallorca, um sie dort einerseits zu vermieten und sie andererseits durch die Familie eines Gesellschafters zu nutzen. Mit Rechnung vom 23.12.2008 veräußerte die Klägerin die Yacht A zum Einkaufspreis zurück an den Verkäufer. Die Yacht wurde am gleichen Tag auf Mallorca übergeben. Die Klägerin behandelte die Lieferung der Yacht als nicht steuerbar. Über eine spanische USt-IdNr. verfügte die Klägerin nicht. Mit Kaufvertrag vom 13.8.2008 und Rechnung vom 8.12.2008 erwarb die Klägerin im Inland unter Anrechnung des Kaufpreises für die Yacht A die Yacht B und machte wiederum den Vorsteuerabzug geltend. Für das Streitjahr 2008 ging das Finanzamt davon aus, dass die Klägerin die Yacht A im Dezember 2008 steuerbar und steuerpflichtig nach Spanien verbracht habe. Die Klägerin sei aus dem Erwerb der Yacht B nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Einspruch und Klage zum Finanzgericht hatten in dem im Revisionsverfahren streitigen Umfang keinen Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil vom 10.7.2013, 5 K 3463/10 U, Haufe-Index 5162926, EFG 2013, 1707).
Entscheidung
Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück. Zwar habe das FG den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Yacht B zu Recht versagt. Zur Steuerpflicht des innergemeinschaftlichen Verbringens aufgrund einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung und zur möglichen Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 28 UStG seien aber noch weitere Feststellungen zu treffen.
Hinweis
1. Aufwendungen für Yachten, die nicht Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung sind, berechtigten nicht zum Vorsteuerabzug.
a) |
Im nationalen Recht ergibt sich dies aus § 15 Abs. 1a UStG. Die durch das StEntlG 1999/2000/2002 in das UStG eingefügte Vorschrift versagt im Zusammenhang mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für derartige Yachten. |
b) |
Das Unionsrecht kennt kein vergleichbares Abzugsverbot. Art. 176 MwStSystRL (Art. 17 Abs. 6 der 6. RL) bestimmt lediglich, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, die bei Inkrafttreten der 6. RL geltenden Regelungen zum Vorsteuerausschluss bei Ausgaben ohne streng geschäftlichen Charakter beizubehalten. |
c) |
Der BFH ist bereits in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass das Vorsteuerabzugsverbot für Yachten im Hinblick auf diese Übergangsregelung des Unionsrechts richtlinienkonform ist. Maßgeblich ist hierfür, dass der BFH den bei Inkrafttreten der 6. RL geltenden Aufwendungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG als faktisches Vorsteuerabzugsverbot angesehen hat. Danach war der Unternehmer bei Aufwendungen für Yachten i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG zwar zum Vorsteuerabzug berechtigt, hatte aber hierfür einen sog. Eigenverbrauch zu besteuern. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG, der mit Einführung des § 15 Abs. 1a UStG abgeschafft wurde, wirkte somit wie eine Einschränkung des Vorsteuerabzugs. |
d) |
Diese Rechtsprechung, die sich bislang nur auf nicht aktivierungspflichtige Aufwendungen bezog, hat der BFH nunmehr auch auf Anschaffungs- und Herstellungskosten übertragen. |
2. Den Regelungen über den innergemeinschaftlichen Warenhandel zwischen Unternehmern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterliegen nicht nur entgeltliche Lieferungen, sondern auch das sog. rechtsgeschäftslose Verbringen eines Gegenstandes innerhalb eines Unternehmens aus z.B. einem inländischen Unternehmensteil in einen anderen Teil desselben Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat oder umkehrt.
a) |
Der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Verbringens dient dazu, den Gegenstand aus der z.B. inländischen Besteuerungssphäre in die des Mitgliedstaats zu überführen, in den der Gegenstand verbracht wird. Dies setzt eine endgültige Verbi... |