Im Verhältnis zum Vorsteuerabzug aus der Investition muss eine vorsteuerrelevante Nutzungsänderung vorliegen. Hierbei ist zu unterscheiden, ob der Leistungsbezug nur einmalig oder nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird. Je nachdem, muss die Nutzungsänderung innerhalb des Berichtigungszeitraums oder auch nicht erfolgen. Die nachstehende Übersicht soll dies verdeutlichen:
Art des Leistungsbezugs |
Berichtigungszeitraum |
Anlagevermögen (vgl. Tz 1.1) |
Ja |
Umlaufvermögen (vgl. Tz 1.2) |
Nein |
Erhaltungsaufwendungen (vgl. Tz 1.3) |
Ja |
Entnahme eines Wirtschaftsguts (vgl. Tz 1.3.1) |
Ja |
Sonstige Leistung eigener Art (vgl. Tz 1.4) … |
|
- zur Ausführung eines einmaligen Umsatzes
|
Nein |
- zur Ausführung nicht nur eines einmaligen Umsatzes
|
Ja |
Nutzungsänderung i. S. d. § 15 Abs. 1b UStG (vgl. Tz 1.5) |
Ja |
3.1 Maßgeblicher Berichtigungszeitraum
Für Leistungsbezüge, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, muss ein Berichtigungszeitraum festgelegt werden. Der Gesetzeswortlaut sieht hierbei grundsätzlich den typisierten Berichtigungszeitraum von 5 bzw. 10 Jahren vor.
Bestimmung des Berichtigungszeitraums
Bei Grundstücken einschl. ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Boden gilt der Berichtigungszeitraum von 10 Jahren, im Übrigen von 5 Jahren. Eine weitere Unterscheidung ist nicht vorzunehmen.
Bei Wirtschaftsgütern mit einer kürzeren Verwendungsdauer ist der entsprechend kürzere Berichtigungszeitraum anzusetzen. Ob von einer kürzeren Verwendungsdauer auszugehen ist, beurteilt sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen für das Wirtschaftsgut anzusetzen ist.
Einschränkung der Nutzungsdauer auf den typisierenden Berichtigungszeitraum
Der Unternehmer U schließt mit einem Leasinggeber einen vom 1.1.01 bis zum 31.12.07 befristeten Leasingvertrag für eine Maschine ab. Der Berichtigungszeitraum beträgt 5 Jahre und dauert vom 1.1.01 bis 31.12.05.
Für Bestandteile, die in ein anderes Wirtschaftsgut eingehen, gilt ein eigenständiger Berichtigungszeitraum, dessen Dauer sich danach richtet, in welches Wirtschaftsgut er eingeht.
Berichtigungszeitraum bei Bestandteilen in Grundstücken und anderen Wirtschaftsgütern
(1) Der Unternehmer U lässt am 1.1.04 einen neuen Motor in einen im Jahr 01 ins Unternehmensvermögen eingelegten Pkw einbauen.
Für den Motor ist ein Berichtigungszeitraum von 5 Jahren – unabhängig von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Pkw – festzulegen. Der Berichtigungszeitraum dauert mithin vom 1.1.04 bis 31.12.08.
(2) Der Unternehmer U lässt die Fassade des unternehmerischen Gebäudes erneuern.
Da die Arbeiten an einem Gebäude verrichtet werden, gilt der Berichtigungszeitraum von 10 Jahren.
Der Berichtigungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Tag der erstmaligen Verwendung und endet nach Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums. Fallen bei einem Wirtschaftsgut der Zeitpunkt der Anschaffung und der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung auseinander, beginnt der Berichtigungszeitraum erst mit der tatsächlichen Verwendung. Durch eine anfängliche Nichtverwendung eines Wirtschaftsguts wird also der Berichtigungszeitraum zeitlich hinausgeschoben. Dies gilt jedoch nicht für eine zwischenzeitliche Nichtverwendung. Bei einer zwischenzeitlichen Nichtverwendung ist auf die künftige Verwendungsabsicht abzustellen. Die Verwendungsabsicht entspricht – zumindest üblicherweise – der sich anschließenden Verwendung.
Berichtigungszeitraum bei anfänglicher Nichtnutzung
Ein Gebäude ist zum 1.12.01 bezugsfertig geworden. Die erstmalige Nutzung erfolgt jedoch erst zum 1.2.02.
Der Berichtigungszeitraum beginnt erst am 1.2.02. Der Berichtigungszeitraum läuft bis 31.1.12.
Würden während des Berichtigungszeitraums vom 1.2.02 bis 31.1.12 die Räume teilweise leer stehen, würde hierdurch der Berichtigungszeitraum nicht beeinflusst werden.
Bei teilweiser Ingebrauchnahme eines (fertigen) Wirtschaftsguts beginnt der Berichtigungszeitraum grundsätzlich bereits mit der teilweisen Ingebrauchnahme für das gesamte Wirtschaftsgut. Eine andere Beurteilung gilt, wenn das Wirtschaftsgut entsprechend dem Baufortschritt verwendet wird, noch bevor es insgesamt fertig gestellt ist. In solchen Fällen ist für jeden gesondert in Verwendung genommenen Teil des Wirtschaftsguts ein besonderer Berichtigungszeitraum anzunehmen. Diese Berichtigungszeiträume beginnen jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem der einzelne Teil des Wirtschaftsguts erstmalig verwendet wird. Der einzelnen Berichtigung sind jeweils die Vorsteuerbeträge zugrunde zu legen, die auf den entsprechenden Teil des Wirtschaftsguts entfallen.
Das maßgebende Ende des Berichtigungszeitraums wird nach § 45 UStDV durch eine Vereinfachungsregelung bestimmt:
Endet der Zeitraum, für den eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG durchzuführen ist,
- vor dem 16. eines Kalendermonats, bleibt dieser Kalend...