In Fällen, in denen ein Berichtigungszeitraum besteht, ist die Berichtigung für das einzelne Folgejahr im Grundsatz erst bei der Jahresveranlagung des betreffenden Folgejahrs und nicht schon bei den einzelnen Voranmeldungen vorzunehmen. Nach § 44 Abs. 3 UStDV wird allerdings sofort eine Berichtigung im laufenden Voranmeldungsverfahren ausnahmsweise gefordert, wenn der Berichtigungsbetrag 6.000 EUR im Jahr übersteigt. Insbesondere in der Immobilienwirtschaft ist die Vorsteuerberichtigung bei zum Teil umsatzsteuerpflichtig und nicht umsatzsteuerpflichtig vermieteten Immobilien (sog. gemischt genutzte Immobilien) von Bedeutung, da es hier bei einer Änderung der Vermietungsverhältnisse im Besteuerungszeitraum zu nicht unerheblichen steuerlichen Auswirkungen kommen kann.
Abweichend hiervon gibt es folgende Ausnahmen:
- Das Wirtschaftsgut wird während des maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder entnommen;
- der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG war aus der Sicht des § 15 Abs. 2 und 3 UStG sachlich unrichtig und eine Korrektur der betreffenden Veranlagung ist nach den Korrekturvorschriften der AO nicht mehr zulässig.
6.1 Vorsteuern betragen nicht mehr als 2.500 EUR (Altregelung)
Wenn die Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 UStG für das Wirtschaftsgut bzw. die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 2.500 EUR beträgt, erfolgt die Vorsteuerberichtigung gem. § 44 Abs. 3 UStDV a. F. für alle in Betracht kommenden Kalenderjahre einheitlich bei der Berechnung der Steuer für das Kalenderjahr, in dem der maßgebliche Berichtigungszeitraum endet. Diese Betragsgrenze gilt nur für Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Bezugskosten eines Berichtigungsobjekts, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird. Dabei sind alle Änderungen, die sich für die einzelnen Jahre des Berichtigungszeitraums ergeben, zu berücksichtigen. Für die einzelnen Jahre gilt jedoch auch die gewichtige Nutzungsänderung von mindestens 10 Prozentpunkten.
Sonderregelung gilt nur noch für Altfälle
Die vorstehende Sonderregelung ist für alle Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2011 angeschafft bzw. hergestellt werden, nicht mehr anzuwenden. Dies bedeutet, dass für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2011 angeschafft bzw. hergestellt werden, die Vorsteuerberichtigung jährlich erfolgt.
6.2 Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsguts
In den Fällen der Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern während des Vorsteuerberichtigungszeitraums ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für das Kalenderjahr der Veräußerung oder der Lieferung i. S . v. § 3 Abs. 1b UStG und die folgenden Kalenderjahre des Berichtigungszeitraums bereits bei der Berechnung der Steuer für den Voranmeldungszeitraum durchzuführen, in dem die Lieferung stattgefunden hat (§ 44 Abs. 4 UStDV).
6.3 Unrichtige Entscheidung über den Vorsteuerabzug im Investitionsjahr
War die Entscheidung über den Vorsteuerabzug für das Investitionsjahr sachlich unrichtig, weil der Vorsteuerabzug ganz oder teilweise zu Unrecht vorgenommen wurde oder unterblieben ist, ist die unrichtige Steuerfestsetzung zu berichtigen.
Korrektur der unrichtigen Steuerfestsetzung geht der Vorsteuerberichtigung vor
Die Berichtigungsvorschriften der Abgabenordnung gehen der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG immer vor. Kann die Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr der Investitionsphase hiernach noch geändert werden, muss eine solche Änderung erfolgen.
Unrichtige Steuerfestsetzung ist rückwirkend zu ändern
Im Kalenderjahr 03 wird festgestellt, dass der Unternehmer im Kalenderjahr 01 einen vollen Vorsteuerabzug vorgenommen hat, obwohl er zu 50 % Vorsteuerausschlussumsätze bewirkt hatte. Die Steuerfestsetzung 01 ist noch änderbar.
Die Steuerfestsetzung 01 ist nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu ändern. Es ist kein Fall der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.