BMF, Schreiben v. 29.12.1995, IV C 3 - S 7316 - 31/95, BStBl I 1995 S. 831
Nach dem BFH-Urteil vom 16. Dezember 1993 (BStBl 1994 II S. 339) sind Vorsteuern aus der Anschaffung einheitlicher Gegenstände, die sowohl in einem gewerblichen Unternehmensteil (Lohnunternehmen) als auch in einem landwirtschaftlichen Unternehmensteil § 24 UStG) verwendet werden, nicht nach § 15 UStG abziehbar, soweit sie den nach § 24 UStG versteuerten Umsätzen zuzurechnen sind (vgl.Abschnitt 269 Abs. 2 UStR 1996). Werden diese Gegenstände nach dem Kalenderjahr ihrer erstmaligen Verwendung in einem abweichenden Umfang im landwirtschaftlichen Unternehmensteil eingesetzt, kommt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a UStG in Betracht. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:
(1) Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG ist vorzunehmen, wenn zwei Unternehmensteile bestehen, ein Wirtschaftsgut im Jahr der erstmaligen Verwendung (Erstjahr) in beiden Unternehmensteilen verwendet wird und sich der Anteil der Nutzung in einem nachfolgenden Kalenderjahr (Folgejahr) ändert.
Beispiel 1:
Ein Unternehmer erwirbt Anfang Januar des Jahres 01 einen Mähdrescher für 200 000 DM zuzüglich 30 000 DM Umsatzsteuer, der zunächst zu 90 v. H. im gewerblichen und zu 10 v. H. im landwirtschaftlichen Unternehmensteil § 24 UStG) verwendet wird. Ab dem Jahr 02 ändert sich das Nutzungsverhältnis in 50 v. H. (Landwirtschaft) zu 50 v. H. (Gewerbe).
Im Jahr 01 sind die auf die Verwendung im gewerblichen Unternehmensteil entfallenden Vorsteuerbeträge (90 v. H. von 30 000 DM = 27 000 DM) als Vorsteuer abziehbar. In den Jahren 02 bis 05 sind jeweils 40 v. H. von 6000 DM = 2400 DM nach § 15 a UStG an das Finanzamt zurückzuzahlen.
(2) Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG ist auch vorzunehmen, wenn im Erstjahr nur ein Unternehmensteil besteht oder bei zwei Unternehmensteilen das Wirtschaftsgut ausschließlich in einem Teil verwendet wird und sich die Nutzung in einem Folgejahr ändert.
Beispiel 2:
Ein Unternehmer erwirbt Anfang Januar des Jahres 01 einen Mähdrescher für 200 000 DM zuzüglich 30 000 DM Umsatzsteuer, der zunächst ausschießlich im gewerblichen Unternehmensteil (Lohnunternehmen) verwendet wird. Ab dem Jahr 02 wird der Mähdrescher zu 50 v. H. im landwirtschaftlichen Unternehmensteil § 24 UStG) genutzt.
Im Jahr 01 sind sämtliche Vorsteuern (30 000 DM) abziehbar. In den Jahren 02 bis 05 sind jeweils 50 v. H. von 6000 DM = 3000 DM nach § 15 a UStG an das Finanzamt zurückzuzahlen.
Beispiel 3:
Ein Unternehmer erwirbt Anfang Januar des Jahres 01 einen Mähdrescher für 200 000 DM zuzüglich 30 000 DM Umsatzsteuer, der zunächst ausschließlich im landwirtschaftlichen Unternehmensteil § 24 UStG) verwendet wird. Ab dem Jahr 02 wird der Mähdrescher ausschließlich im gewerblichen Unternehmensteil (Lohnunternehmen) genutzt.
Im Jahr 01 entfällt der Vorsteuerabzug § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG). In den Jahren 02 bis 05 erhält der Unternehmer eine Vorsteuererstattung nach § 15 a UStG von jeweils 6000 DM (1/5 von 30 000 DM).
(3) Der Übergang von der Regelbesteuerung zur Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG oder von der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG zur Regelbesteuereung stellt eine Änderung der Verhältnisse hinsichtlich der Wirtschaftsgüter dar, deren Berichtigungszeitraum nach § 15 a UStG noch nicht abgelaufen ist. Somit ist der Vorsteuerabzug für derartige bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter nach § 15 a UStG zu berichtigen.
Beispiel 4:
Ein Landwirt, der nach § 24 Abs. 4 UStG zur Regelbesteuerung optiert hat, erwirbt Anfang Januar des Jahres 01 einen Mähdrescher für 200 000 DM zuzüglich 30 000 DM Umsatzsteuer. Ab dem Jahr 02 geht er zur Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG über.
Im Jahr 01 sind sämtliche Vorsteuern (30 000 DM) abziehbar. In den Jahren 02 bis 05 sind jeweils 600 DM (1/5 von 30 000 DM) nach § 15 a UStG an das Finanzamt zurückzuzahlen.
Beispiel 5:
Ein Landwirt, der nach § 24 Abs. 4 UStG zur Regelbesteuerung optiert hat, errichtet ein Stallgebäude für 500 000 DM zuzüglich 75 000 DM Umsatzsteuer, das Anfang Januar des Jahres 01 erstmals verwendet wird. Ab dem Jahr 02 geht er zur Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG über.
Bis zum Jahr 01 sind sämtliche Vorsteuern (75 000 DM) abziehbar. In den Jahren 02 bis 10 sind jeweils 7500 DM (1/10 von 75 000 DM) nach § 15 a UStG an das Finanzamt zurückzuzahlen.
Beispiel 6:
Ein Landwirt, der die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG anwendet, erwirbt im Januar des Jahres 01 einen Mähdrescher für 200 000 DM zuzüglich 30 000 DM Umsatzsteuer. Ab dem Jahr 02 optiert er nach § 24 Abs. 4 UStG zur Regelbesteuerung.
Im Jahr 01 entfällt der Vorsteuerabzug § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG). In den Jahren 02 bis 05 erhält der Unternehmer eine Vorsteuererstattung nach § 15 a UStG von jeweils 6000 DM (1/5 von 30 000 DM).
Beispiel 7:
Ein Landwirt, der die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG anwendet, errichtet ein Stallgebäude für 500 000 D...