OFD Koblenz, Verfügung v. 20.12.2006, S 7316 A - St 44 5
1. Maßnahmen zur Überwachung der Anwendung des § 15a UStG
1.1 Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 15a UStG ab 1.1.2005/1.1.2007
Die Neuregelung des § 15a UStG führt zu einer umfassenden Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorsteuerberichtigung (BMF-Schreiben vom 6.12.2005, IV A 5 – S 7316 – 25/05, BStBl 2005 I S. 1068).
Neben den bisher erfassten Wirtschaftsgütern, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (in der Regel Anlagevermögen), umfasst § 15a UStG nun auch Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden (in der Regel Umlaufvermögen) sowie sonstige Leistungen.
Die Vielzahl der Fallgestaltungen, auf die eine Anwendung des § 15a UStG in Betracht kommt, führt zu Problemen in der Überwachung der Anwendung dieser Vorschrift.
Hauptanwendungsbereich wird – wie bisher – die Berichtigung von Vorsteuerbeträgen aus der Anschaffung bzw. Herstellung von Grundstücken und Gebäuden bleiben. Insbesondere im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels – Grundstücke und Gebäude im Umlaufvermögen fallen nun unter die Berichtigung – und im Bereich der Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die an Grundstücken und Gebäuden erbracht werden, sind neue Überwachungsbereiche hinzugekommen.
1.2 Überwachung der Anwendung im Bereich der Grundstücke und Gebäude im Unternehmensvermögen
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Anwendung des § 15a UStG in der Praxis Schwierigkeiten bereitet und häufig zugunsten wie zuungunsten des Unternehmers unterbleibt. Eine Überwachung, ob zukünftig eine Änderung der Verhältnisse eintritt, ist insbesondere dann von Beginn an durchzuführen, wenn der Unternehmer das Gebäude oder Gebäudeteile auf eigenem oder fremdem Grund und Boden zur Ausführung von steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen verwendet bzw. für eigene Wohnzwecke nutzt oder unentgeltlich überlässt.
Ob der Unternehmer die Berichtigungsvorschriften des § 15a UStG beachtet hat, ist auch zu prüfen, wenn sich dazu ein besonderer Anlass ergibt, z.B. bei
Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass der Tatbestand des § 15a UStG erfüllt ist, ist der Vorsteuerabzug, soweit erforderlich, zu berichtigen. Ist der Berichtigungszeitraum gem. § 15a Abs. 1 und Abs. 2 UStG bzw. § 45 UStDV noch nicht abgelaufen, so ist der Fall für die restliche Laufzeit des Berichtigungszeitraums weiterhin zu überwachen.
2. Überwachungsverfahren
2.1 Überprüfung der Angaben in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung – Automationsunterstützung im Festsetzungsverfahren
In Abschnitt E der Umsatzsteuer-Jahreserklärung hat der Unternehmer Angaben zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 15a UStG zu machen. Soweit ein Grundstück (bzw. Grundstücksteil) oder ein Gebäude (bzw. Gebäudeteil) dem Unternehmen zugeordnet worden ist und der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, ist im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung in der Umsatzsteuerjahreserklärung in der Kennziffer 370 eine „1” einzutragen. Ergeben sich für das laufende Kalenderjahr Änderungen gem. § 15a UStG, ist bei Kennziffer 371 eine „1” einzutragen. Die Eintragung der Ziffer 1 in Kennziffer 370 bewirkt, dass im Festsetzungsverfahren innerhalb des 10-jährigen Berichtigungszeitraums folgende Prüfhinweise ausgegeben werden:
- UO-4701 bei Beendigung der Unternehmereigenschaft innerhalb des 10-jährigen Berichtigungszeitraums, zur Prüfung, ob wegen vorzeitiger Beendigung (vor Ablauf des Berichtigungszeitraums) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG vorzunehmen ist,
- UO-4703, wenn nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietungsumsätze innerhalb des 10-jährigen Berichtigungszeitraums steigen, oder
- UO-7404, wenn nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietungsumsätze innerhalb des 10-jährigen Berichtigungszeitraums sinken.
Um dem automationsgestützten Prüfverfahren Rechnung zu tragen, ist darauf zu achten, dass in den genannten Fällen die Kennziffer 370 zutreffend ausgefüllt ist. Ggf. ist der Wert „1” im Rahmen der Bearbeitung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung nachzutragen.
Darüber hinaus ist auf die zutreffende Erklärung der umsatzsteuerfreien Vermietungsumsätze (Kennziffer 286 in der Anlage UR) ...