Der Durchschnittssatz beträgt 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes, jedoch mit Ausnahme der Importtatbestände Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs. Welchem Steuersatz der steuerpflichtige Umsatz unterliegt, ist hierbei unerheblich.

 
Praxis-Beispiel

Gemeinnütziger Verein

 
Ein Verein hat folgende Umsätze:  
steuerfreie Verpachtungsumsätze 14.400 EUR
steuerpflichtige Umsätze aus einem Zweckbetrieb mit einem Steuersatz von 7 % 8.000 EUR
steuerpflichtige Umsätze aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit einem Steuersatz von 19 % 18.000 EUR
steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb mit einem Steuersatz von 19 % 3.500 EUR

Entscheidet sich der Verein zur Anwendung des Durchschnittssatzes, so beträgt die abzugsfähige Vorsteuer 7 % aus 26.000 EUR (= Summe der steuerpflichtigen Umsätze ohne den innergemeinschaftlichen Erwerb), mithin 1.820 EUR.

 
Wichtig

Erleichterungen für die Praxis

Die Vorsteuerpauschalierung bedeutet für die betroffenen Vereine eine wesentliche Erleichterung. Insbesondere sind sie von der oft sehr schwierigen Zuordnung der Vorsteuern zu der besteuerten Tätigkeit und der durch Mitgliederbeiträge abgegoltenen nicht besteuerten Vereinstätigkeit entbunden. Eine Zuordnung der Leistungsbezüge entfällt völlig. Soweit der Verein keine 19 %igen Umsätze tätigt, führt die Vorsteuerpauschalierung außerdem zu einer Zahllast von Null!

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