Der Erstattungsstaat setzt den Antragsteller auf elektronischem Wege unverzüglich vom Datum des Eingangs des Antrags bei sich in Kenntnis. Er teilt dem Antragsteller auch innerhalb von 4 Monaten ab Eingang des Erstattungsantrags mit, ob die Erstattung gewährt oder abgewiesen wird.
Anforderung zusätzlicher Informationen
Ist der Erstattungsstaat der Auffassung, dass er nicht über alle relevanten Informationen für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung verfügt, kann er insbesondere beim Antragsteller oder bei den zuständigen Behörden des Ansässigkeitsstaats innerhalb des 4-Monats-Zeitraums elektronisch zusätzliche Informationen anfordern. Die angeforderten Informationen können die Einreichung des Originals oder eine Durchschrift der einschlägigen Rechnung oder des einschlägigen Einfuhrdokuments umfassen, wenn der Erstattungsstaat begründete Zweifel am Bestehen einer bestimmten Forderung hat. In diesem Fall gelten die Schwellenwerte von 1.000 EUR oder 250 EUR für die Pflicht zur Vorlage von Rechnungskopien nicht.
Fordert der Erstattungsstaat zusätzliche Informationen an, teilt er dem Antragsteller innerhalb von 2 Monaten ab Eingang der angeforderten Informationen mit, ob er die Erstattung gewährt oder den Erstattungsantrag abweist. Der Zeitraum, der für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung ab Eingang des Erstattungsantrags im Erstattungsstaat zur Verfügung steht, beträgt jedoch auf jeden Fall mindestens 6 Monate. Wenn der Erstattungsstaat weitere zusätzliche Informationen anfordert, teilt er dem Antragsteller innerhalb von 8 Monaten ab Eingang des Erstattungsantrags bei sich die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung mit.
Es verstößt gegen Art. 5 RL 2008/9/EG wenn Vergütungsanträge abgelehnt werden, die vor dem 30.9. des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahrs gestellt wurden, denen aber nicht die Kopien der Rechnungen oder der Einfuhrdokumente, die gem. Art. 10 der RL 2008/9 von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Erstattung verlangt werden, beigefügt sind, ohne die Antragsteller zuvor aufzufordern, ihre Anträge durch die – erforderlichenfalls nach diesem Zeitpunkt erfolgende – Vorlage dieser Kopien zu ergänzen oder sachdienliche Informationen vorzulegen, die die Bearbeitung dieser Anträge ermöglichen.
Hierauf hat die deutsche Verwaltung reagiert: Vor Ablehnung eines Vergütungsantrages, der innerhalb der Antragsfrist gestellt wurde, dem aber nicht die Kopien der Rechnungen oder der Einfuhrdokumente beigefügt waren, ist der Unternehmer zur Vorlage der entsprechenden Kopien oder sachdienlicher Informationen aufzufordern, die die Bearbeitung dieser Anträge ermöglichen, und zwar unabhängig davon, ob die Antragsfrist für den zugrundeliegenden Vergütungszeitraum zum Zeitpunkt der Bearbeitung bereits abgelaufen ist. Der EuGH hat ebenfalls entschieden, dass Art. 8 Abs. 2 Buchst. d und Art. 15 Abs. 1 RL 2008/9 dahin auszulegen sind, dass dann, wenn ein Vergütungsantrag keine fortlaufende Rechnungsnummer, sondern eine andere Nummer enthält, anhand deren die Rechnung und so der betreffende Eingangsumsatz identifiziert werden können, die Steuerverwaltung des Erstattungsmitgliedstaats diesen Antrag als i. S. v. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/9 "vorgelegt" betrachten und ihn prüfen muss. Im Rahmen dieser Prüfung kann sie – außer in dem Fall, in dem sie bereits über das Original oder eine Durchschrift der Rechnung verfügt – den Antragsteller auffordern, eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird, mitzuteilen, und ist berechtigt, wenn er diesem Ersuchen nicht innerhalb der in Art. 20 Abs. 2 RL 2008/9 vorgesehenen Frist von einem Monat nachkommt, den Vergütungsantrag abzuweisen.
Erstattung
Wird eine Erstattung gewährt, erstattet der Erstattungsstaat den erstattungsfähigen Betrag spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ablauf der vg. Fristen. Die Erstattung ist im Erstattungsstaat oder auf Wunsch des Antragstellers in jedem anderen Mitgliedstaat auszuzahlen. Im letzten Fall zieht der Erstattungsstaat von dem an den Antragsteller auszuzahlenden Betrag die Kosten der Banküberweisung ab.
Vorsteuervergütung kann nicht an Zahlung der Steuer gekoppelt werden
Der Erstattungsstaat kann nicht entgegen dem Unionsrecht regeln, dass das Recht auf Vorsteuer-Vergütung davon abhängt, dass der Antragsteller nachweist, die beantragte MwSt bezahlt zu haben. Nach Art. 5 der RL 2008/9/EG erstattet jeder Mitgliedstaat einem nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen die MwSt, mit der die ihm von anderen Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr von Gegenständen in diesen Mitgliedstaat belastet wurden, sofern die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke der in der Vorschrift genannten Umsätze verwendet werden. Dass die Steuer vom Antragsteller (an den leistende...