Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Wird einem fristgerecht eingereichten Vorsteuervergütungsantrag nur die Schlussrechnung beigefügt, können die dazugehörigen Anzahlungsrechnungen noch nachgereicht werden.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine in Österreich ansässige Maschinenbaugesellschaft, hat im Juni 2018 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen Vorsteuervergütungsantrag für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017 gestellt. Dieser enthielt auch 2 Schlussrechnungen, mit denen unter Berücksichtigung von bereits geleisteten Abschlagszahlungen jeweils noch eine Restzahlung abgerechnet wurde. In der Einzelaufstellung der Rechnungen (Anlage zum Vergütungsantrag) waren lediglich die Rechnungsangaben der beiden Schlussrechnungen aufgeführt und nur diese, nicht jedoch die bereits zuvor zwischen Mai und August 2017 erteilten Anzahlungsrechnungen, wurden in elektronischer Form beim BZSt eingereicht. Das BZSt gewährte die Vorsteuervergütung nur in Höhe der sich aus den Schlussrechnungen ergebenden Restzahlungen, nicht jedoch bezüglich der bereits in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesenen Vorsteuerbeträgen. Im Laufe des nachfolgenden Einspruchsverfahrens wurden die Anzahlungsrechnungen nachgereicht. Das BZSt verweigerte allerdings nach wie vor den Vorsteuerabzug aus den Anzahlungsrechnungen, weil die Antragsfrist nur durch einen vollständigen, den gesetzlichen Vorgaben in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt werden könne. Da im ursprünglichen Vergütungsantrag nicht auf die Anzahlungsrechnungen hingewiesen worden sei, könne die Vergütung nur in Höhe der Umsatzsteuer der jeweiligen Restzahlung erfolgen.
Entscheidung
Das Finanzgericht hielt die Klage für begründet. Zwar ist bei Anzahlungsrechnungen ein Vorsteuerabzug grundsätzlich nur aufgrund dieser Rechnungen und nicht aufgrund der späteren End- bzw. Schlussrechnungen möglich. Im vorliegenden Fall sei allerdings auf die Anzahlungsrechnungen in den Schlussrechnungen, die im Antrag aufgelistet waren, Bezug genommen worden. Die Nachreichung von Anzahlungsrechnungen sei insbesondere nach der neueren EuGH-Rechtsprechung einer Ergänzung der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen bzw. einer Ergänzung von Rechnungsangaben durch Übermittlung zusätzlicher Informationen gleichzusetzen. Ebenso sei zu beachten, dass die Frist zur Vorlage zusätzlicher Informationen keine Ausschlussfrist sei. Außerdem liege keine unzulässige Zusammenfassung von mehreren Rechnungen in einer Antragsposition vor, da es um inhaltlich zusammengehörende Rechnungen gehe, weil in den Schlussrechnungen auf die entsprechenden Anzahlungsrechnungen ausreichend Bezug genommen wurde.
Hinweis
Zwischenzeitlich ist die Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, Az beim BFH V B 56/21. Da die Entscheidung des Finanzgerichts allerdings durchaus sorgfältig unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung begründet wurde, bestehen meines Erachtens gute Chancen, dass sie weiterhin Bestand haben wird. Dennoch ist es für die Praxis natürlich zu empfehlen, im Rahmen eines Vorsteuervergütungsantrags die jeweiligen Anzahlungs- und Schlussrechnungen gesondert anzugeben und entsprechende Belege direkt mit dem ursprünglichen Antrag an das BZST zu übermitteln. Für die Abwehrberatung ist die Entscheidung aber durchaus von größerer Bedeutung. Ob sich allerdings auch Unternehmen aus Drittstaaten auf diese "großzügige Sichtweise" berufen können, ist zumindest fraglich.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil v. 19.05.2021, 2 K 1259/19