Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Leitsatz
Ein Vorsteuervergütungsantrag ist von dem Unternehmer zu unterschreiben. Werden nach einer Unterschrift auf einem Vergütungsantrag auf diesem noch Ergänzungen vorgenommen, deckt die vorher angebrachte Unterschrift nicht die Ergänzungen mit ab.
Sachverhalt
Beim Bundeszentralamt für Steuern ging ein Vergütungsantrag für die Vorsteuer nach § 18 Abs. 9 UStG ein, der vom ausländischen Unternehmer unterschrieben und per Telefax an seinen deutschen Berater übermittelt wurde. Von dem Berater wurde der Vergütungsantrag noch um die Vergütungssumme, die Anzahl der beigefügten Rechnungen und den Ort der Unterschrift handschriftlich ergänzt. Die Ergänzungen sind nicht vom Unternehmer unterschrieben worden. Nach Ablauf der Antragsfrist (30.06 des Folgejahres) ging beim Bundeszentralamt für Steuern ein vollständiges Original des Vergütungsantrags ein, das nicht identisch mit der Telefaxvorlage war.
Mangels eigenhändiger Unterschrift wurde der Antrag auf Vorsteuervergütung innerhalb der Antragsfrist abgelehnt. Gegen die Ablehnung richtete sich die Klage des Unternehmers.
Entscheidung
Die Klage wurde vom Finanzgericht Köln als unbegründet zurückgewiesen.
Die Unterschrift unter dem Vergütungsantrag verfolgt nach Auffassung des Gerichts das Ziel, den vergütungsberechtigten Unternehmer die Verantwortung für die Richtigkeit der der Erklärung zugrunde liegenden Tatsachen und Belege übernehmen zu lassen. Damit würde nicht im Einklang stehen, wenn der Unternehmer wesentliche Angaben eines solchen Vergütungsantrags einem Dritten überlassen würde. Da aus dem fristgerecht eingereichten Antrag nicht ersichtlich ist, wer die Ergänzungen vorgenommen hat und da diese Ergänzungen überhaupt nicht abgezeichnet worden sind, kann sich die erste Unterschrift des Unternehmers nicht auf diese Ergänzungen beziehen. Damit fehlt es im Ergebnis an einer Unterschrift unter dem Vergütungsantrag.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte in diesem Fall auch nicht in Betracht kommen, da die einschlägigen Begründungsfristen versäumt wurden.
Hinweis
Das Gericht hat sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob die Antragstellung für den Vorsteuervergütungsantrag überhaupt per Telefax zulässig ist. Ebenso war in dem Verfahren unerheblich, ob es sich um eine Unterschrift des Unternehmers handeln muss oder ob auch eine Unterschrift eines bevollmächtigten ausreichend ist (vgl. dazu das beim EuGH anhängige Verfahren Rs. C-433/08). Da die Ergänzungen des Vergütungsantrags weder von dem Unternehmer noch von einem Vertreter unterzeichnet worden waren, waren diese - wesentlichen - Ergänzungen überhaupt nicht durch eine Unterschrift abgedeckt.
Der Unternehmer sollte in allen Fällen, in denen an einem Vergütungsantrag noch Veränderungen (Ergänzungen, Ersetzungen, Verbesserungen) vorgenommen werden, diese abzeichnen und somit deutlich machen, dass diese Veränderungen unter seiner Verantwortung vorgenommen worden sind.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 19.03.2009, 2 K 2233/07