LfSt Niedersachsen, Verfügung v. 28.1.2019, S 2000 - 90 - St 236
Anlage: Zusammenstellung
Im Laufe der letzten Kalenderjahre sind die nachfolgenden Gesetze verabschiedet und BMF-Schreiben erlassen worden, die für den Veranlagungszeitraum 2019 von Bedeutung sind:
Die als Anlage beigefügte Zusammenstellung enthält die wichtigsten Gesetzes- und Rechtsänderungen, die für den Veranlagungszeitraum 2019 von Bedeutung sind. Soweit die Änderungen auch bereits für alle noch offenen Veranlagungen früherer Veranlagungszeiträume anwendbar sind, wurde dies entsprechend vermerkt. Ich bitte Sie, auf geeignete Weise sicherzustellen, dass die Beschäftigten der betroffenen Arbeitsbereiche von in dieser Verfügung enthaltenen Neuerungen Kenntnis erlangen. Ich rege an, die Gesetzes- und Rechtsänderungen auch in Ihrer nächsten Dienstbesprechung zu thematisieren. Auf die Darstellung lediglich redaktioneller Änderungen wurde verzichtet.
Die als Anlage beigefügte Gesamtzusammenstellung wird in juris unter ND Dokumente => Steuer => Aktuelle Steuerrechtsänderungen eingestellt. Zusätzlich erfolgt die Einstellung fachbezogen in juris unter ND Dokumente => Steuer => AO/ESt und LuF/KSt/usw. und dort unter Infos zu Gesetzen und Gesetzentwürfen.
Anlage
Gesetzes- und Rechtsänderungen für den VZ 2019
A. Abgabenordnung
1. zu §§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 233a Abs. 2a AO – Umwandlung Lebenspartnerschaft in Ehe –
Wird eine Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 gemäß § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes in eine Ehe umgewandelt, sind §§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 233a Abs. 2a AO entsprechend anzuwenden, soweit die Ehegatten bis zum 31.12.2020 den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides zur nachträglichen Berücksichtigung an eine Ehe anknüpfen und bislang nicht berücksichtigter Rechtsfolgen beantragt haben.
Anwendung: ab sofort
B. Einkommensteuergesetz
1. § 3 Nr. 15 EStG – Steuerbefreiung für Jobtickets –
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt gezahlt werden, sind steuerfrei. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Steuerbegünstigung erstreckt sich auch auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Die Leistung des Arbeitgebers muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Anwendung: ab 1.1.2019
2. §§ 3 Nr. 26, 26a EStG – Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten –
Steuerfrei sind neben nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, nunmehr auch Tätigkeiten für begünstigte Auftraggeber, die in der Schweiz belegen sind.
Anwendung: in allen offenen Fällen
3. § 3 Nr. 34 EStG – Steuerbefreiung für Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung –
Voraussetzung für die Steuerbefreiung für Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung ist, dass die Maßnahme hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und nunmehr auch hinsichtlich Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20, 20b SGB V entspricht.
Anwendung: |
ab 1.1.2019 – für bereits vor dem 1.1.2019 begonnene unzertifizierte Maßnahmen greift das Zertifizierungserfordernis erstmals für Sachbezüge, die ab dem 1.1.2020 gewährt werden (Übergangsregelung) |
4. § 3 Nr. 36 EStG – Steuerbefreiung für Einnahmen für Pflegeleistungen –
Einnahmen für Pflegeleistungen bleiben bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, nunmehr mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrags nach § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI, steuerfrei.
Anwendung: ab 15.12.2018
5. § 3 Nr. 37 EStG – Steuerbefreiung für Vorteile aus der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern –
Steuerfrei sind vom Arbeitg...