(1) 1Ist nach Ablauf der in § 9 Abs. 2 Satz 1 und § 12 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 genannten Fristen bei Gruppenwahl nicht für beide Gruppen ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl kein gültiger Wahlvorschlag, eingegangen, so macht der Wahlvorstand dies unverzüglich in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt. [1] [Bis 17.08.2023: Ist nach Ablauf der in § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 5 und 6 genannten Fristen bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang an denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. ] 2Entsprechendes gilt, wenn ein Sitz für eine Frau oder einen Mann vorgesehen ist (§ 7 Abs. 6 Sätze 4 bis 7) und kein Wahlvorschlag eingegangen ist, der eine Bewerberin oder einen Bewerber des Geschlechts enthält, für das der Sitz vorgesehen ist. 3Gleichzeitig fordert der Wahlvorstand zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von einer Woche auf.

 

(2) 1Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass eine Gruppe keine Vertreterinnen und Vertreter in den Personalrat wählen kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist für sie kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. 2Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand darauf hin, dass der Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht.

 

(3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, so macht[2] [Bis 17.08.2023: gibt] der Wahlvorstand sofort bekannt

 

1.

bei Gruppenwahl, für welche Gruppe [Bis 31.12.2015: oder für welche Gruppen] [3] keine Vertreterinnen und Vertreter gewählt werden können,

 

2.

[4]dass die Sitze, für die gültige Wahlvorschläge nicht eingegangen sind, die verbleibende Gruppe (§ 14 Abs. 3 Satz 2 NPersVG) oder das verbleibende Geschlecht (§ 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 2 NPersVG) erhält,

Bis 31.12.2015:

2.

wie die Sitze, für die gültige Wahlvorschläge nicht eingegangen sind, auf die verbleibende Gruppe oder die verbleibenden Gruppen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 NPersVG) oder das verbleibende Geschlecht (§ 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 2 NPersVG) verteilt werden,

 

3.

bei gemeinsamer Wahl, dass diese Wahl nicht stattfinden kann.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen. Anzuwenden ab 18.08.2023.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen. Anzuwenden ab 18.08.2023.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 31.12.2015.
[4] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2016.

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