(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen (§ 4 Abs. 2, § 95 Satz 1 Halbsatz 1, § 99 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und § 101 Satz 1 Halbsatz 1 LPersVG) fest.
(2) 1Der Wahlvorstand stellt ein nach Gruppen aufgegliedertes Verzeichnis der Wahlberechtigten auf; insgesamt und getrennt nach Gruppen sind die Anteile der Geschlechter festzustellen. 2Das Verzeichnis der Wahlberechtigten muss zu jeder und jedem Wahlberechtigten folgende Angaben enthalten:
1. |
laufende Nummer, |
2. |
Familienname, |
3. |
Vorname, |
4. |
Geburtsdatum, |
5. |
Amts- oder Berufsbezeichnung, |
6. |
Organisationseinheit, |
7. |
Vermerk über die Stimmabgabe. |
3In dem nach Absatz 4 auszulegenden Verzeichnis der Wahlberechtigten darf das Geburtsdatum nicht enthalten sein.
(3) Der Wahlvorstand hat bis zum Abschluß der Stimmabgabe das Verzeichnis der Wahlberechtigten auf dem laufenden zu halten; es ist insbesondere bei Vorliegen von Schreibfehlern oder offenbaren Unrichtigkeiten, bei Eintritt, Ausscheiden oder Änderung der Gruppenzugehörigkeit von Beschäftigten und zur Erledigung von Einsprüchen (§ 3 Abs. 2 Satz 3) zu berichtigen oder zu ergänzen.
(4) 1Das Verzeichnis der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung (§ 6 Abs. 4) der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle in der Dienststelle und ihren Nebenstellen oder Teilen, die nicht als selbstständige Dienststellen gelten, zur Einsicht auszulegen. 2§ 1 Abs. 4 findet keine Anwendung.
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